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Archiviert: 2023-03-29

Die Invalidenversicherung (IV) – wir stehen Ihren Fragen Rede und Antwort

In den letzten Jahren war im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung (IV) vor allem von Revisionen, Eingliederungsmassnahmen und hohen Defiziten die Rede. Was hat sich geändert und was ist heute noch gültig?

© Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de

(Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de)

Die Invalidenversicherung existiert seit 1960. Seither wurde sie ständig weiterentwickelt und mehreren Revisionen unterzogen. Die letzten Revisionen zielten nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente» vor allem darauf ab, dass Menschen mit einer Behinderung verstärkt wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Mit der neuesten Gesetzesrevision aus dem Juni 2020 ist nun an der IV-Front etwas Ruhe eingekehrt. Die 11 wichtigsten Fragen und Antworten zur IV.

Wer ist bei der Invalidenversicherung versichert?

Bei der IV sind alle Personen obligatorisch versichert, die in der Schweiz wohnen und alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Freiwillig versichern können sich Schweizer Bürger:innen, aber auch Bürger:innen aus EU- und EWR-Staaten, sofern sie ausserhalb dieser Länder wohnen.

Was bedeutet Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung? 

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (zum Beispiel im Haushalt) teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung körperlicher, psychischer oder geistiger Natur sind. Der Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob ein Gesundheitsschaden schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.

Welche Leistungen erbringt die Invalidenversicherung?

Die Leistungen der IV sind heute darauf ausgerichtet, Menschen mit einer Behinderung dahingehend zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können. Entsprechend sind zuerst Massnahmen der Frühintervention vorgesehen, die gesundheitsbedingte Problemen am Arbeitsplatz vorbeugen sollen. Ausserdem sollen Eingliederungsmassnahmen die Erwerbstätigkeit verbessern oder erhalten.

Wann besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente?

Erst wenn Massnahmen der Frühintervention und der (Wieder-)Eingliederung nicht den gewünschten Erfolg bringen, besteht ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die oder der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 Prozent erwerbsunfähig ist.

Der Grad der Invalidität respektive Behinderung bestimmt, wie hoch die Rente ausfällt. Seit 2022 gilt das stufenlose Rentensystem für alle Neurentner:innen:

  • IV-Grad 40-49 Prozent: Die Rente beträgt 25 Prozent einer ganzen Rente. Erhöht sich der IVGrad, erhöht sich auch die Rente und zwar um 2,5 Prozent pro IV-Grad. 
  • IV-Grad 50-59 Prozent: Die Rentre beträgt 50 Prozent einer ganzen Rente. Ab einem IV-Grad von 51% entspricht die Rente genau dem IV-Grad.  
  • IV-Grad 60-69 Prozent: Die Rente entspricht genau dem IV-Grad. 
  • IV-Grad 70-100 Prozent: Die Rente entspricht einer ganzen Rente. 
Drei Personen sitzen in einem Büro, einer von ihnen ist im Rollstuhl und hat eine Prothese. | © unsplash Die IV-Stellen helfen bei der Wiedereingliederung im Job. (unsplash)

Wer deckt während der Wartezeit bis zum Anspruch auf eine Rente einen allfälligen Lohnausfall?

Arbeitnehmende sind je nach arbeitsvertraglicher Regelung durch die Arbeitgebenden über das Krankentaggeld beziehungsweise durch UVG-Taggelder abgedeckt. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende sind für eine entsprechende Versicherung selber zuständig. 

Wie wichtig ist die Früherfassung?

Durch die frühzeitige Erfassung von Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens arbeitsunfähig geworden sind, soll der Eintritt einer Invalidität verhindert werden. Seit 2022 setzt die Früherfassung keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 Tagen und/oder wiederholte Kurzabsenzen mehr voraus. Es können sich also auch von einer Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen zur Früherfassung melden. Dies gilt auch für Jugendliche und junge Erwachsene.

Wie kann die Invalidenversicherung frühzeitig intervenieren?

Frühinterventionsleistungen der Invalidenversicherung können Folge einer Früherfassung sein oder auch direkt veranlasst werden. Ziele der Frühintervention sind die Erhaltung eines noch bestehenden Arbeitsplatzes oder die Eingliederung einer versicherten Person an einem neuen Arbeitsplatz. Sie kann aber auch der Erhaltung oder Erhöhung einer nach Krankheit oder Unfall bestehenden Restarbeitsfähigkeit dienen.

Welche finanziellen Leistungen übernimmt die Invalidenversicherung über die Renten hinaus?

Verschiedene. So besteht der Anspruch der versicherten Person auf Hilflosenentschädigung, wenn sie bei alltäglichen Dingen wie Ankleiden, Aufstehen, Essen oder Körperpflege auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen ist. Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade – leicht, mittel und schwer – unterschieden. Die IV übernimmt zum Teil auch die Kosten von notwendigen Umschulungen, von medizinischen Behandlungen und oder von Hilfsmitteln.

Die IV-Revision 6a hat eine neue Leistung gebracht – den Assistenzbeitrag. Wer hat Anspruch darauf?

Der Assistenzbeitrag ist ein wichtiges Instrument für mehr Unabhängigkeit und Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderung. Volljährigen IV-Beziehenden, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, wird ein Geldbetrag direkt ausbezahlt, mit dem sie eine Hilfskraft anstellen können, die sie in der Alltagsbewältigung unterstützt. Dank dem Assistenzbeitrag müssen sie nicht mehr zwingend in einer Institution leben. Unter verschiedenen Bedingungen können auch minderjährige Versicherte einen Assistenzbeitrag beanspruchen.

Weiterentwicklung der Invalidenversicherung

Eine Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung wurde im Juni 2020 verabschiedet und im Januar 2022 in Kraft gesetzt werden. Dabei sollte die Eingliederung verstärkt sowie der Isolation der Betroffenen vorgebeugt werden. Neu wurde ein stufenloses System eingeführt, welches zu einer gerechteren Verteilung der Auszahlungen führt und ausserdem einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit setzt. Kinder, Jugendliche sowie Menschen mit psychischen Beschwerden stehen im Fokus der Revision.

Was ist, wenn die versicherte Person mit einer IV-Rente ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann?

Dann besteht die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen zu beantragen. Sie sollen den Fehlbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Existenzbedarf ausgleichen. Wichtig ist hier festzuhalten, dass es sich bei Ergänzungsleistungen nicht um Fürsorgegelder handelt. Auf Ergänzungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch


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