Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer
Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Kindern

Die Hilflosenentschädigung ermöglicht es Eltern von Kindern mit Behinderungen, das Arbeitspensum zugunsten der Betreuung ihres Kindes zu reduzieren, ohne finanzielle Einbussen befürchten zu müssen. Ausserdem können sie mit dem Intensivpflegezuschlag zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten. Worum es genau geht und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Eine Mutter hält stehend ihr Baby im Arm. | © Pexels / Karolina Grabowska

Eltern von Kindern mit Behinderungen könnten mit der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag finanzielle Unterstützung erhalten. (Pexels / Karolina Grabowska)

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag: Was ist der Unterschied?

Die Hilflosenentschädigung kann sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen in Anspruch genommen werden. Der Intensivpflegezuschlag wird ebenfalls im Zuge der Hilflosenentschädigung beantragt, kann aber nur für Eltern geltend gemacht werden, deren Kinder besonders intensive Pflege benötigen. In beiden Fällen ist es sehr wichtig, den notwendigen Unterstützungsbedarf genau zu dokumentieren. 

Hilflosenentschädigung der IV

Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) besteht ab Geburt. Bei Kindern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald absehbar ist, dass die Hilflosigkeit während mehr als einem Jahr bestehen wird. Die Hilflosenentschädigung ermöglicht es Ihnen als Eltern, die Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung Ihres Kindes mit Behinderungen zu reduzieren. Allerdings kann die Entschädigung nur für diejenigen Tage geltend gemacht werden, an denen Ihr Kind Zuhause übernachtet. Wenn Sie die Kosten für den Heimaufenthalt selbst tragen, entspricht die Hilflosenentschädigung einem Viertel des Betrags.

Die Höhe der Hilflosenentschädigung (siehe unten) wird pro Tag berechnet und richtet sich an den verschiedenen Graden der Hilflosigkeit (leicht, mittel, schwer) aus. Der Grad ist davon abhängig, für wie viele sogenannte alltägliche Lebensverrichtungen Ihr Kind Unterstützung benötigt.

Grade der Hilflosigkeit bei Kindern

Um zu entscheiden, welches Kind in welchem Masse als hilflos gilt, sind die alltäglichen Lebensverrichtungen von Bedeutung. Zu diesen zählen:

  • Ankleiden, Auskleiden
  • Aufstehen, Absitzen und Abliegen
  • Essen (Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen)
  • Körper­pflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen)
  • Toiletten­gang (Reinigung, Ordnen der Kleider, Katheterisierung oder ähnliches)
  • Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte (in der Wohnung oder ausserhalb)

Wenn Ihr Kind bei mindestens zwei Lebensverrichtungen Hilfe benötigt, besteht eine leichte und bei mindestens vier eine mittlere Hilflosigkeit. Benötigt Ihr Kind bei allen sechs Lebensverrichtungen Unterstützung, besteht eine schwere Hilflosigkeit.

Oftmals ist es für Sie als Eltern jedoch schwer einzuschätzen, in welchem Alter Sie Dritthilfe in welchen Lebensverrichtungsverrichtungen anmelden können. So benötigen ja jedes Kinder alterentsprechend Dritthilfe. Um Sie bei der Einschätzung zu unterstützen, hat Procap ein Berechnungstool entwickelt, bei denen Ihnen angezeigt wird, ab wann Ihr Kind im Sinne der IV hilflos sein könnte. Als Berechnungsgrundlage dient das Geburtsdatum Ihres Kindes.

Diese Angaben helfen Ihnen auch dabei, sich auf das Gespräch mit den IV-Fachpersonen vorzubereiten. Wir empfehlen Ihnen möglichst genau zu dokumentieren, bei welchen Lebensverrichtungen Ihr Kind Unterstützung benötigt. Die Höhe der Hilflosenentschädigung wird anschliessend pro Tag berechnet.

Höhe der Hilflosenentschädigung bei Kindern (CHF pro Tag)

  • Hilflosigkeit leichten Grades: 16.35
  • Hilflosigkeit mittelschweren Grades: 40.85
  • Hilflosigkeit schweren Grades: 65.35

Intensivpflegezuschlag für Kinder

Wenn Ihr Kind im Durchschnitt mindestens vier Stunden zusätzliche Pflege benötigt, hat es ausserdem Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag. Unter Pflege wird einerseits die Behandlungspflege und andererseits die Grundpflege verstanden.

Beispiele für die Behandlungspflege:

  • Physiotherapeutische Übungen
  • Pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung
  • Massnahmen zur Atemtherapie

Beispiele für die Grundpflege:

  • Ankleiden, Auskleiden
  • Aufstehen, Absitzen, Abliegen
  • Essen
  • Körper­pflege
  • Toiletten­gang 
  • Begleitung zu medizinischen Abklärungen und Therapien

Der Intensivpflegezuschlag ist abhängig vom Betreuungsaufwand (vier, sechs oder acht Stunden pro Tag) und wird im Vergleich zum Betreuungsaufwand eines gleichaltrigen, nicht behinderten Kindes festgelegt. Auch hier ist es wichtig, den Betreuungsaufwand in einem Zusatzdokument genau zu dokumentieren. Oder wie es eine Mutter beschrieben hat: «Wir haben jeden Handgriff, den wir bei unserem Sohn tätigen, jede Medigabe, jede Fahrt zum Arzt oder zur Therapie, jede Mobilisation, jedes Spucktuch-Wechseln in Anzahl pro Tag und Dauer aufgelistet. Denn jede Minute zählt!». Was vielen nicht bewusst ist, ist, dass auch das Oppositionsverhalten des Kindes und die dauerhafte Überwachung angerechnet werden.

Höhe des Intensivpflegezuschlags (CHF pro Tag)

  • Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden: 32.65
  • Betreuungsaufwand von mindestens 6 Stunden: 57.15
  • Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden: 81.65

Anmeldung und Auszahlung

Um nicht rückwirkend Leistungen verlangen zu müssen, empfehlen wir Ihnen sowohl die Hilflosenentschädigung als auch den Intensivpflegezuschlag möglichst frühzeitig zu beantragen. Denn rückwirkend können Leistungen nur zwölf Monate ab dem Datum der Anmeldung gefordert werden. Hier finden Sie die Anmeldung Hilflosenentschädigung für Minderjährige.

Da die Formulare sehr knapp gehalten sind und kaum Platz für Erklärungen bleibt, empfehlen wir Ihnen jeweils mit eigenen Zusatzdokumenten zu arbeiten. Beschreiben Sie in einem Word Dokument jeweils den Grad der Hilflosigkeit Ihres Kindes in Zusammenhang mit den sechs Lebensverrichtungen sowie die notwendige Pflege und Überwachung. Notieren Sie jeweils täglich, welchen Aufwand sie zum Beispiel für das Füttern, die Körperpflege, Medikamentenabgabe oder Fahrten zur Therapie haben. Falls alles wegen des Oppositionsverhaltens Ihres Kindes länger dauert, notieren Sie auch diese Zeit.

Formulare

Wichtig: Für den Intensivpflegezuschlag gibt es kein eigenes Formular. Wir empfehlen sowohl für die Hilflosenentschädigung als auch für den Intensivpflegezuschlag ein eigenes Dokument mit allen notwendigen Hilfeleistungen, inklusive Zeitangabe zu erstellen.

Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erfolgt die Auszahlung gegen Rechnungs­stellung bei der IV-Stelle Ihres Wohn­kantons. Die Beiträge können am Ende eines Quartals rückwirkend geltend gemacht werden. Achten Sie dabei auf korrekte Angaben und Vollständigkeit des Gesuches. Die Hilflosen­entschädigung und der Intensiv­pflege­zuschlag wird Ihnen als Eltern über­wiesen.

Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, Änderungen mit Auswirkungen auf den Anspruch zu melden. Dies kann zum Beispiel bei einer neuen Wohnform Ihres Kindes der Fall sein oder bei einer Veränderung der Hilfsbedürftigkeit.

Assistenzbeitrag

Wenn Ihr Kind eine Hilflosenentschädigung bezieht, können Sie für Ihr Kind zusätzlich den Assistenzbeitrag beantragen. Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Ihnen, persönliche Assistenzpersonen für Ihr Kind einzustellen. Die Höhe des Beitrags wird aufgrund des Hilfebedarfs festgelegt. Dazu wird auch diejenige Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist, wie zum Beispiel mit der Hilflosenentschädigung. Hier finden Sie das Anmeldeformular Assistenzbeitrag für Minderjährige.


Ist dieser Artikel lesenswert?

Fehler gefunden? Jetzt melden.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?