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Schweiz tritt UNO-Behindertenrechtskonvention bei

Am 15. April 2014 hat die Schweiz in New York als 144. Nation die UNO-Behindertenrechtskonvention ratifiziert. Das Übereinkommen zählt zu den zentralen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte auf internationaler Ebene.

Vereinte Nationen. | © unsplash

Die UNO-Behindertenrechtskonvention zählt zu den zentralen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte. (unsplash)

Die im Mai 2008 in Kraft getretene UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat zum Ziel, den vollem Umfang der Menschenrechte für Menschen mit Behinderung zu gewährleisten und die aktive Teilhabe am öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben zu ermöglichen. Die Schweiz ist dem internationalen nach anfänglichem Zögern 2014 beigetreten. Informationen über den Stand der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in der Schweiz erhalten sie in unserem Artikel über die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in der Schweiz.

Keine Sonderrechte, aber...

Von den Gegnern einer Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention war mehrfach vorgebracht worden, die Behindertenrechtskonvention könnte zu mehr Leistungen führen, als dies heute der Fall ist. Dem ist nicht so, das Übereinkommen schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen. Sie haben zwar nicht mehr Rechte als andere, sie sollen ihre Rechte aber auch tatsächlich im gleichen Ausmass wie Menschen ohne Handicap wahrnehmen können.

Die Konvention will also die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen fördern und deren Diskriminierung in der Gesellschaft unterbinden. Die Staaten werden durch detaillierte Vorschriften dazu angehalten, in allen Lebensbereichen geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Was die UNO Behindertenrechtskonvention vorsieht

Die grundsätzlichen Pflichten der Staaten, um die bestehenden Menschenrechte für Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind: 

  • die Achtung der Menschenwürde, seiner individuellen Autonomie, einschliesslich der Wahrung der Entscheidungsfreiheit sowie seiner Unabhängigkeit;
  • die Nichtdiskriminierung;
  • die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;
  • die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
  • die Chancengleichheit;
  • die Zugänglichkeit;
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
  • die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Fakultativprotokoll nicht unterzeichnet

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem zuständigen UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in einem regelmässigen Turnus Staatenberichte vorzulegen. Der Vertragsausschuss prüft als Kontrollorgan die Berichte und ist berechtigt, Stellungnahmen und Empfehlungen dazu abzugeben. Weitergehende Durchsetzungsrechte als das Verabschieden von Empfehlungen existieren allerdings nicht. 

Dies darf denn auch als Schwachpunkt gewertet werden. Wie viele andere Mitgliedsstaaten hat die Schweiz nämlich das Fakultativprotokoll zur Behindertenrechtskonvention nicht unterzeichnet. Mit diesem wäre es dem Vertragsausschuss auch möglich, individuelle Beschwerden zu prüfen und Untersuchungsverfahren durchzuführen.

Nahaufnahme einer Unterschrift. | © unsplash Die Schweiz hat als 144. Nation die UNO-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet. (unsplash)

«Starkes Zeichen für die gesellschaftliche Teilhabe»

Dennoch zeigen sich die Behindertenorganisationen in der Schweiz über die Ratifizierung der UNO Behindertenrechtskonvention erfreut. Égalité Handicap hält fest, dass die Konvention «in Ergänzung zum bestehenden Schweizer Behindertenrecht dazu beiträgt, die zahlreichen einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu beseitigen, welche die autonome Lebensführung von Menschen mit Behinderung noch immer beeinträchtigen.» Die Fachstelle der Dachorganisation der privaten Behindertenhilfe macht aber auch klar, dass man sich konsequent für die Umsetzung der Konvention einsetzen wird.

Für insieme setzt die Schweiz ein starkes Zeichen für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung: «Mit der Ratifizierung der UNO Behindertenrechtskonvention bekräftigt die Schweiz ihren Willen, Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.»

Der Weg durch die Institutionen

Der Ratifizierung ging ein langer politischer Prozess voraus. Ende 2010 hatte der Bundesrat die Eröffnung der Vernehmlassung eingeleitet. Insgesamt gingen 85 Stellungnahmen ein. Im Ergebnis hiess eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer die Absicht des Bundesrates, das Übereinkommen zu ratifizieren, gut. Gestützt auf den Vernehmlassungsbericht und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung beschloss die Landesregierung im Dezember 2012 die Ratifizierung des Übereinkommens.

Die Bundesversammlung genehmigte das Abkommen am 13. Dezember 2013 und ermächtigte die Landesregierung damit, es zu ratifizieren. Nach Ablauf der Referendumsfrist unterzeichneten Bundespräsident Didier Burkhalter und Bundeskanzlerin Corina Casanova am 9. April 2014 die Beitrittsurkunde. Nach New York überbracht wurde diese von Nationalrat Christian Lohr sowie dem Präsidenten des Gleichstellungsrates Égalité Handicap, Pierre Margot-Cattin.

Texte der UNO Behindertenrechtskonvention

Die Konvention konkretisiert die universellen Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen und stellt klar, dass Menschen mit Behinderungen ein uneingeschränktes und selbstverständliches Recht auf Teilhabe besitzen. 
 
Sie finden den Text der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als barrierefreies PDF in fünf Versionen: 

  1. die amtliche, gemeinsame Übersetzung von Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein 
  2. die Schattenübersetzung des Netzwerks Artikel 3 
  3. das Originaldokument in englischer Sprache 
  4. die deutsche Übersetzung in leichter Sprache 
  5. Vollständiger Text Behindertenrechtskonvention BRK im Schweizer Gesetzbuch 

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