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Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen

Eine physische oder psychische Behinderung ist in den meisten Fällen mit grossen finanziellen Belastungen verbunden. Generelle Gebührenbefreiungen gibt es zwar nicht, aber für Menschen mit Behinderungen ist es möglich, von Vergünstigungen oder in seltenen Fällen auch von einem Gebührenerlass zu profitieren.

Foto eines Sparschweins in pink. | © pixabay

Menschen mit Behinderungen können von diversen Vergünstigungen profitieren. (pixabay)

Es gibt viele verschiedene Arten von Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen. Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen hier eine Liste mit den wichtigsten Ermässigungen aufgestellt. Allerdings gibt es zusätzlich viele weitere Angebote, die in diesem Artikel nicht erwähnt werden können. Denn Menschen mit einer Behinderung können zwar von verschiedensten Angeboten profitieren, eine vollständige Darstellung davon ist aber sehr schwierig, da die Ermässigungen von Gemeinde zu Gemeinde und von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt sind. Grundsätzlich empfiehlt es sich deshalb, immer bei den betreffenden Stellen nachzufragen oder sich über deren Websites zu informieren.

Serafe Abgabebefreiung

Hinsichtlich der Radio- und Fernsehgebühren gibt es mehrere Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen Ermässigungen bzw. eine Abgabebefereiung zu erhalten.

Beispielsweise sind beziehende Personen von jährlichen Ergänzungsleistungen (EL) des Bundes auf Gesuch hin von der Abgabepflicht für die Haushaltsabgabe befreit. Die Zustellung einer Kopie der rechtskräftigen Bestätigung des EL-Bezugs an die SERAFE AG gilt dabei als Gesuch. Da die Radio- und Fernsehgebühren pro Haushalt und nicht pro Person oder pro Empfangsgerät erhoben werden, gilt die Befreiung für den gesamten Haushalt und somit für alle Personen und Geräte in diesem. 

Haushalte, welche ausschliesslich von taubblinden Personen bewohnt werden, können sich von der Radio- und Fernsehabgabe befreien lassen. Haushalte, welche von taubblinden Personen in Gemeinschaft mit abgabepflichtigen Personen bewohnt werden, können von der Haushaltabgabe nicht befreit werden. Das Gesuch für eine Befreiung muss über das dafür vorgesehene Formular erfolgen. Sobald eine abgabepflichtige Person neu in einen abgabebefreiten Haushalt von taubblinden Personen einzieht, muss dies der Erhebungsstelle unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

Neu können sich Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, nicht mehr von der Abgabe befreien lassen. Dieses sogenannte Opting-out ist per 1.1.2024 weggefallen.

Beachten Sie, dass eine Befreiung von Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe gesetzlich nicht vorgesehen ist, da die Haushaltsabgabe im Grundbetrag der Sozialhilfe enthalten ist. Die Kosten für die Abgabe sind im Existenzminimum bereits berücksichtigt. 

Füsse Hoch vor Netflix. | © unsplash Abgabebefreiung von Fernsehgebühren ist möglich. (unsplash)

Ermässigungen bei den Krankenkassen

Zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen folgende Kosten im Bereich Krankenkasse und ärztliche Behandlungen rückerstatten lassen: 

  • Zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung) 
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten 
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle 
  • Kosten für Hilfsmittel 
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich 1000.- Franken 
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren 
  • Nähere Bestimmungen zu den Krankheitskosten, die vergütet werden können, erlassen die jeweiligen Wohnkanton.

Militärpflichtersatz für Menschen mit Behinderungen

Wer wegen einer Behinderung als dienstuntauglich gilt, sowie eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder einer Unfallversicherung bezieht, ist von der Ersatzpflicht befreit. Die Meldung an die Militärpflichtersatzverwaltung erfolgt bei Bezügern einer IV-Rente oder IV-Hilflosenentschädigung in der Regel automatisch.

Steuererlasse und -abzüge

In manchen Fällen werden Steuererlassgesuche bewilligt, wobei für die Überprüfung solcher Gesuche die kantonalen Steuerbehörden zuständig sind. Im Grunde genommen gelten als erlassberechtig:

  • Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger im Heim mit wenig Vermögen 
  • Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger mit wenig Vermögen

AHV/IV-Renten beziehende Personen habe jedoch keinen generellen Anspruch auf Steuererlass. Steuerabzüge sind unter gewissen Bedingungen möglich. So können Selbstbehalt, Prämien, Transporte, nichtpflichtige Medikamente etc., die von keiner Versicherung übernommen werden, bei der Steuererklärung als Abzug deklariert werden. Betroffene sollten dabei stets die Wegleitung zur Steuererklärung beachten.

Des Weiteren gibt es auch Steuerabzüge für behinderungsbedingte Kosten. Diese  können ohne Abzug eines Selbstbehalts von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die steuerpflichtige Person die Kosten selbst trägt und belegen kann. Bezügerinnen und Bezüger von Hilflosenentschädigungen (und auch Andere) können alternativ dazu eine Pauschale in Abzug bringen.

Mobilität – Ermässigungen im öffentlichen Verkehr

Im Öffentlichen Verkehr gibt es viele Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen. So erhalten Reisende mit Behinderungen, die einen IV-Ausweis haben, das Generalabonnement (GA) der SBB für die 1. oder 2. Klasse zum ermässigten Preis. Alle Informationen zu den Preisen und den Bestellmöglichkeiten finden Sie auf der SBB-Seite GA für Menschen mit Handicap.

Ebenfalls gibt es Ermässigungen für Menschen, die über eine Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Begleitabo) verfügen. Mit dieser reist eine Begleitperson und/oder ein Assistenz-/Blindenführhund kostenlos in derselben Klasse mit. Diese Ausweiskarte gilt nur für Personen, die in der Schweiz wohnhaft, in ihrer Wohngemeinde angemeldet und auf Begleitung angewiesen sind. Für beide Personen, und gegebenenfalls den Assistenz-/Blindenführhund, genügt in der Schweiz ein einziger gültiger Fahrausweis. Bei der Fahrausweiskontrolle weisen Sie das Begleitabo zusammen mit dem gültigen Fahrausweis vor. Die Begleitperson verpflichtet sich, der reisenden Person mit Behinderung, beim Ein- und Aussteigen sowie während der gesamten Reise behilflich zu sein. Auf internationalen Reisen kann mit der Ausweiskarte nur eine Begleitperson oder ein Blindenführhund gratis mitfahren. Weitere Informationen finden Sie auf der SBB-Seite Fahrvergünstigungen für Reisende mit einer Behinderung.

Zusätzlich zu diesen Vergünstigungen gewähren viele kommunale Bus- und Trambetriebe verschiedene Ermässigungen für Menschen mit Behinderungen oder auch Gratistransporte von Begleitpersonen und Assistenzhund. Auskunft erhalten Betroffene jeweils an den Verkaufsschaltern oder im Internet.

Schweizer Zug auf Brücke. | © unsplash Auch im öV gibt es Vergünstigungen. (unsplash)

Mobilität – Ermässigungen im Individualverkehr

Auch im Bereich des Individualverkehrs gibt es einige Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen Vergünstigungen zu erhalten. 

Viele Fahrzeugimporteure gewähren bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs und auf Vorweisen eines Behinderungs-Nachweises Rabatte für Personen, die behinderungsbedingt die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen können. Verschiedene Hilfsorganisationen wie Pro Infirmis, Stiftung Cerebral, Procap Schweiz, die Paraplegiker Vereinigung oder die Multiple Sklerose Gesellschaft haben mit den Herstellern Flottenrabatte vereinbart. Deshalb lohnt es sich diese Hilfsorganisationen vor dem Kauf eines Fahrzeugs zu kontaktieren.

Für Behindertenfahrzeuge kann zudem Zollrückerstattung beantragt werden. Der Anspruch auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben für Motorfahrzeuge besteht dann, wenn die behinderte Person a) von der Invaliden- oder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhält oder b) eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erhält (bezieht sich nur auf Minderjährige). Ein Muster-Gesuch finden Sie im Merkblatt zur Zollrückerstattung der Schweizer Paraplegiker Vereinigung.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass von der IV eine gewisse Anzahl an Fahrstunden übernommen wird. Dies ist aber nur möglich, wenn eine versicherte Person einen von der IV anerkannten Anspruch auf ein Fahrzeug hat.

Unter gewissen Voraussetzungen (zum Beispiel Vermögens- und Einkommensverhältnisse) sind mobilitätseingeschränkte Personen von der Motorfahrzeugsteuer-Pflicht ausgenommen, wenn sie auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind. Anträge dafür sind an die jeweiligen kantonalen Strassenverkehrsämter zu richten. Ein Beispiel für die Regelung in vier zentralschweizer Kantonen finden Sie unter bfzs.ch Behindertenforum Zentralschweiz.

Verschiedene Versicherungsgesellschaften gewähren Menschen mit Behinderungen einen Rabatt für die Vollkaskoversicherung. Betroffene sollten deshalb Offerten einholen und die verschiedenen Angebote genau vergleichen.

Menschen mit einer Behinderung oder Personen, die regelmässig behinderte Menschen transportieren, können beim jeweiligen kantonalen Strassenverkehrsamt eine Parkkarte für die speziell eingerichteten Parkplätze für Menschen mit Behinderungen beziehen. Nähere Informationen und Gesuchsformulare dazu sind auf den Websites der kantonalen Strassenverkehrsämter zu finden.

Vergünstigungen im Freizeitbereich

Gerade im Freizeitbereich gibt es viele Ermässigungen für Menschen mit Behinderungen. Beispielsweise können beziehend Personen von IV-Renten häufig von Abonnements-Rabatten bei Zeitungen oder Zeitschriften profitieren. Vor Abschluss eines Abos lohnt es sich deshalb, bei Abonnementsdiensten nach allfälligen Rabatten nachzufragen.

Die Reka Stiftung Ferienhilfe subventioniert Ferienlager für Kinder und Jugendliche und Familienferien. Die Reka Stiftung Ferienhilfe hilft Behindertenverbänden und sozialen Organisationen bei der Finanzierung von Ferienlagern für Kinder und Jugendliche in der Schweiz. Familien mit Kindern unter 16 Jahren können sich für eine Ferienwoche für Fr. 200.– in einem Reka-Feriendorf oder einer Reka-Ferienwohnung in der Schweiz anmelden.

Auch in Kultur, Sport und Bildung gibt es einige Vergünstigungen. Besitzerinnen und Besitzer eines amtlichen grauen IV-Ausweises erhalten Vergünstigungen für Eintritte wie z.B. ins Theater, Museen, Schwimmbäder etc. In Skigebieten ist es zum Teil möglich, Tageskarten für die Begleitperson gratis zu beziehen. In einigen anderen Ländern, z.B. in Italien, kann man ausserdem noch deutlich weitergehende Ermässigungen als in der Schweiz erhalten. 

Seit Mai 2015 können auch Kinder und Erwachsene, welche eine Hilflosenentschädigung beziehen, einen IV-Ausweis beantragen. Achtung: Die Begleiterkarte ist dabei jeweils auf 4 Jahre befristet. Die aktuelle Periode dauert von 2017-2020. Vor Ende 2020 sollte daher die Karte erneuert werden. Zuständig für die Herausgabe der Karte sind je nach Kanton unterschiedliche Stellen.

Eine weitere Möglichkeit für Vergünstigungen zu Freizeit, Kultur, Sport und Bildung ist die Kultur-Legi. Die Kultur-Legi ist ein persönlicher Ausweis für Menschen, die mit einem knappen Budget leben müssen, etwa weil sie über ein tiefes Einkommen verfügen oder auf Sozialleistungen angewiesen sind. Mit der Kultur-Legi erhalten Sie Rabatte von bis zu 70 Prozent auf über 3100 Angebote in der ganzen Schweiz – einige Beispiele dazu finden Sie hier. Den Antrag für die Kultur-Legi finden Sie wiederum hier

Der CARITAS-Markt bietet Menschen mit knappem Budget Produkte des täglichen Bedarfs zu Tiefstpreisen. Dank der grosszügigen Unterstützung von Lieferanten und Stiftungen, ist die CARITAS bereits an 21 Standorten in der ganzen Schweiz aktiv. Um diese benutzen zu können, benötigen Sie eine CARITAS Markt Karte, welche sie hier gratis beantragen können. Achtung: Für die Bestellung werden Personalangaben und Nachweis des Berechtigungsgrundes (Sozialhilfe, Lohnpfändung etc.) benötigt, sowie ein Passfoto für den Ausweis. Die Caritas Markt Karte ist persönlich und nicht übertragbar. Für weitere Personen in Ihrem Haushalt benötigen Sie eine zusätzliche Karte.

Die Stiftung Sternschnuppe erfüllt Herzenswünsche von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre, die mit einer Krankheit, einer Behinderung oder mit den Folgen einer schweren Verletzung leben. Auch werden Projekte, die Lebensfreude und Abwechslung in den Spital- und Heimalltag oder das Vereinsleben von Kindern und Jugendlichen bringen, unterstützt. Die «Freizeitsterne» sind ein Angebot für Familien mit Kindern, die mit einer Krankheit, einer Behinderung oder mit den Folgen einer schweren Verletzung leben. Ausserdem gibt es auch Angebote für Organisationen und Gruppen, die sich für das Wohl von betroffenen Kindern bis 18 Jahre einsetzen oder sie betreuen.

In der Region Basel stehen Ihnen mit dem Familienpass rund 100 Vergünstigungen oder kostenlose Angebote für die ganze Familie zur Verfügung. Es kann von Vorteilen in den Bereichen Sport, Kultur und Unterhaltung, Ausflüge, Ferien, Kurse und Weiterbildung, Messen und Ausstellungen, Shopping und Soziales profitiert werden. Kaufen können ihn alle Familien mit einem oder mehreren Kindern (bis 14 Jahre), uanbhängig davon, ob sie verheiratet, alleinerziehend oder im Konkubinat lebend sind. Grundbedingung ist, dass die Familie in der Nordwestschweiz wohnt. Via www.familienpass.ch ist ersichtlich welche Gemeinden beim Familienpass Region Basel dabei sind. Die Bedingungen für den FamilienpassPlus erfüllen Menschen die:

  • von der Sozialhilfe unterstützt werden 
  • Krankenkassen-Prämienverbilligungen im Kanton BL erhalten 
  • Anspruch haben auf Ergänzungsleistungen zur IV 
  • keine öffentlichen Unterstützungsgelder beziehen, aber deren Einkommen dennoch tief ist

Kostenloser Auskunfts- und Vermittlungsdienst

Die Swisscom und UPC bieten in Zusammenarbeit mit Pro Infirmis einen kostenlosen Auskunfts- und Vermittlungsdienst für Menschen mit Behinderungen an. Um von dieser Dienstleistung profitieren zu können, muss das «Anmeldeformular für die Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Vermittlungs- und Auskunftsdienstes 1145» ausgefüllt werden. Ausserdem muss ein Arzt, eine Ärztin oder eine Pro-Infirmis-Beratungsstelle für Sie auf dem Formular bestätigen, dass Sie eine Behinderung haben.


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