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Mit Nachteilsausgleich zum Abschluss

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs. Der Nachteilsausgleich soll sicherstellen, dass alle Personen dieselben Chancen haben - egal, ob in der Grundschule, in der Berufsausbildung oder an der Universität. Was der Nachteilsausgleich auf der jeweiligen Ausbildungsstufe genau beinhaltet und wie er beantragt werden kann, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ein leeres Klassenzimmer. | © unsplash

Was ist der Nachteilsausgleich und wann kommt er zum Einsatz? (unsplash)

Nachteilsausgleich, was ist das?

Unter dem sogenannten Nachteilsausgleich werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile aufzuheben oder zumindest zu verringern. In der Schweiz ist die Chancengleichheit für alle Menschen in der Bundesverfassung verankert. Um diese Chancengleichheit zu erreichen, sollen im Falle von Benachteiligungen, wie sie zum Beispiel aufgrund einer Behinderung möglich sind, Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden. Dies bedeutet beispielsweise in der Grundbildung, dass Prüfungssituationen spezifisch an die Möglichkeiten des jeweiligen Kindes angepasst werden. Das betroffene Kind hat dieselben Lernziele, welche es für das Bestehen der Prüfung erfüllen muss. Jedoch kann sich die Art, wie das Kind seine Fähigkeiten und sein Wissen unter Beweis stellt, anders gestalten - eben im Rahmen der Möglichkeiten des Kindes. Der Nachteilsausgleich wird in den Schulzeugnissen zudem nicht vermerkt.

Mögliche Massnahmen für einen Nachteilsausgleich sind:

  • Form der Prüfung (z.B. mündlich statt schriftlich)
  • Mehr Zeit bei Prüfungen
  • Andere erlaubte Hilfsmittel
  • Anderer Prüfungsraum
  • Andere Verhaltensregeln (z.B. Essen und Trinken erlaubt)

Ein konkretes Beispiel könnte folgendermassen aussehen: Emma ist eine Primarschülerin der vierten Klasse und ist seit Geburt blind. Bei einer Realienprüfung zum Thema Ritter müssen die Schülerinnen und Schüler verschiedene Bilder von Schweizer Burgen ihrem jeweiligen korrekten Namen und Standort zuordnen. Emma kann die Bilder nicht sehen, weswegen ihr von der Lehrperson in einer separaten mündlichen Prüfung verschiedene Charakteristiken von Burgen vorgelesen werden, die Emma dann dem richtigen Namen und Standort zuordnen kann. So erreicht Emma trotz ihrer Sehbehinderung dieselben Lernziele wie ihre Klassenkameraden.

Nachteilsausgleich bei welchen Einschränkungen? 

Die grundsätzliche Bedingung für einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich ist eine diagnostizierte körperliche, geistige oder psychische Behinderung. Die Diagnose muss durch eine Fachperson erfolgen. Befindet sich das betroffene Kind noch in der Grundbildung, so werden die Massnahmen des Nachteilsausgleichs in einem schulischen Standortgespräch definiert. 

Der Bericht «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen in der Berufsbildung» des Schweizerischen Dienstleistungszentrums für Berufsbildung geht auf die behinderungstypischen Beeinträchtigungen bei folgenden 10 Handicaps ein: 

Der Bericht nennt für jede Behinderungsart allfällige Auswirkungen auf Zulassung, Ausbildung und Qualifikationsverfahren und leitet daraus adäquate Ausgleichsmassnahmen ab.

Nachteilsausgleich bei der Berufslehre und im Gymnasium

In der Berufslehre und im Gymnasium gelten im Gegensatz zur Grundbildung andere Regeln für den Nachteilsausgleich. So muss ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt werden, falls das betroffene Kind einen Nachteilsausgleich bei der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium benötigt. Zudem muss die für den Übertritt verantwortliche Lehrperson darauf achten, dass Vornoten in den Fächern, die von der Behinderung negativ beeinflusst sind, keinen Einfluss auf den Werdegang des Kindes haben. Bei einer Leseschwäche dürfen beispielsweise nicht die Noten im Fach Deutsch über die Aufnahme ins Gymnasium entscheiden. 

Die Lehrstellensuche gestaltet sich für viele Jugendliche mit einer Behinderung sehr herausfordernd. Es besteht leider die Tendenz, dass Lernende mit einer Behinderung in weniger anspruchsvolle Ausbildungen gedrängt werden, und deswegen ihr Potenzial nicht wirklich entfalten können. Wichtig ist zu wissen: Grundsätzlich können Jugendliche mit Behinderung den Beruf erlernen, den sie sich wünschen - solange sie für die Lehre im jeweiligen Berufsfeld geeignet sind. 

Um herauszufinden, ob die betroffene Person für die gewünschte Berufslehre geeignet ist, muss man sich die folgenden Fragen stellen:

  1. Was kann die betreffende Person trotz Einschränkungen mit welchen Hilfsmitteln und welchen Massnahmen des Nachteilsausgleichs tun? 
  2. Hat die betreffende Person trotz Einschränkungen die erforderlichen Grundvoraussetzungen für das Erlernen des Berufs? 

Im Fall von Linus in diesem Artikel ist klar, dass er trotz seiner Sehbehinderung die Kernkompetenzen für eine Lehre im Verkauf mitbringt. Ein anderes Beispiel wäre Anna, die trotz Unterschenkelamputation die Grundvoraussetzungen für eine Lehre als Köchin hat.

Zu einer Lehre in der Schweiz gehört auch eine Abschlussprüfung. Auch hier können sich mit dem Nachteilsausgleich Anpassungen vornehmen lassen. Die kognitiven und fachlichen Anforderungen müssen jedoch denjenigen der Lernenden ohne Behinderung entsprechen. Die Abschlussprüfung qualifiziert die Auszubildende für die jeweiligen Berufsanforderungen - ohne Kategorisierung. 

Hier setzt die Arbeit von INSOS (Soziale Institution für Menschen mit Behinderung) an. INSOS hat 2007 ein Berufsbildungsangebot für Lernende mit Behinderung ins Leben gerufen - mit ermutigenden Ergebnissen.

Nachteilsausgleich an der Universität oder Hochschule

Auch im Studium gibt es für Menschen mit Behinderung zahlreiche Hindernisse zu überwinden - und auch hier kann ein Nachteilsausgleich helfen. Studierende mit Behinderung können beispielsweise Prüfungen oder Leistungsnachweise auf eine andere Art erbringen oder mehr Zeit für das Ablegen der Leistung verlangen. Auch ist eine Arbeitsassistenz möglich. 

Der Nachteilsausgleich muss im Voraus (vor Studienbeginn und/oder Semesterbeginn) bei der jeweiligen Hochschule beantragt werden. Die meisten Hochschule haben einen standardisierten Prozess dafür. 

Auch an der Universität oder Hochschule gilt: Durch den Nachteilsausgleich wird das Lernziel selbst nicht angepasst. Deswegen ist bei der Wahl des Studiums darauf zu achten, dass dessen Anforderungen grundsätzlich erfüllt werden können. Auch Zulassungsbedingungen müssen erfüllt werden. Wir empfehlen deswegen, sich bei der Studienwahl von einer Fachstelle beraten zu lassen. 

Absolvent:innen werfen ihre Hüte in die Luft. | © unsplash Ein Nachteilsausgleich kann auch für das Studium beantragt werden. (unsplash)

Die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik HfH hält in ihrer Wegleitung fest, es könne nie absolut eindeutige Kriterien geben, in welcher Form ein Nachteilsausgleich angemessen sei. Die HfH schlägt vier Leitplanken vor, entlang dieser sich geplante oder bereits getroffene Massnahmen kritisch überprüfen lassen: 

  • 1

    Fairness

    «Die Nachteilsausgleichsmassnahme gibt den Lernenden die Chance, unter Berücksichtigung spezifischer Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich von eingegrenzten Funktionsbeeinträchtigungen/Behinderungen die geforderten Lernleistungen erbringen zu können.»   

  • 2

    Angemessenheit

    «Die Nachteilsausgleichsmassnahme ist der Person in ihrer aktuellen Situation angemessen. Sie ist verhältnismässig, weil sie weder zu einer Aufgabenerleichterung noch zu einer Bevorzugung führt.»  

  • 3

    Vertretbarkeit

    «Die Nachteilsausgleichsmassnahmen werden unter Einbezug des betroffenen Lernenden getroffen. Sie müssen von den Lehrpersonen der Ausbildungsinstitution im gegenseitigen Konsens vertreten werden können.»

  • 4

    Kommunizierbarkeit

    «Die formulierten Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind ohne lange Erläuterungen verständlich und präzise. Der Nachteilsausgleich kann ‹guten Gewissens› gegenüber den Mitlernenden, Lehrpersonen und Vorgesetzten vertreten werden.»    

Wo man den Nachteilsausgleich beantragt

Wie in unserem föderalistischen System üblich, sind je nach Kanton unterschiedliche Stellen für die Prüfung eines Nachteilsausgleichs zuständig. Jeder Kanton hat eigene Anlaufstellen, die entsprechende Massnahmen bewilligen können. In der Regel hat sich die betroffene Person an die jeweilige Schule, Ausbildungsinstitution oder an die kantonalen Erziehungs- oder Bildungs-Departemente zu wenden. Dort werden die notwendigen Informationen erteilt oder Unterstützung bei der Antragsstellung angeboten. 

Um das Recht auf einen Nachteilsausgleich und die entsprechenden Massnahmen festzulegen, bedarf es eines aktuellen Gutachtens einer fachkundigen Instanz. Neben der eigentlichen Diagnostik sollte das Gutachten auch Informationen hinsichtlich der individuellen Auswirkungen der diagnostizierten Einschränkung enthalten. Jeder Nachteilsausgleich muss bezogen auf die betroffene Person und deren Bildungssituation individuell besprochen, ausgehandelt und festgelegt werden. Auf der Grundlage des Berichts und der in den Kantonen bereits durchgeführten Aktionen formuliert die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) zurzeit Empfehlungen für die Kantone. 


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