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Wiedereingliederung: so gelingt sie für Arbeitnehmende und Arbeitgeber

Wenn Sie verunfallen oder schwer erkranken, stellt sich die Frage, wie es mit der beruflichen Zukunft aussieht. Kann ich wieder im alten Job einsteigen oder muss ich mich beruflich neu orientieren? Nicht selten kommen Ängste und Unklarheiten auf. Wir geben Ihnen einen Überblick über den Ablauf, die Möglichkeiten und die verschiedenen Unterstützungsangebote bei der beruflichen Wiedereingliederung und erklären, welche Rolle Arbeitgeber dabei spielen.

Ein Mann sitzt lachend am Bürotisch und hält ein aufgeschlagenes Heft in den Händen. | © pexels Dass die berufliche Wiedereingliederung gelingt, ist sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgebende von entscheidender Bedeutung. (pexels)

Alle haben nach längerer Krankheit oder einem Unfall Anspruch auf berufliche Wiedereingliederung. Ziel der Wiedereingliederung ist es, dass Sie nach einem Unfall oder einer Erkrankung weiterhin erwerbstätig bleiben können – wenn möglich im bisherigen Job oder wenigstens in derselben Branche. Dadurch wird gewährleistet, dass Sie weiterhin für Ihren Lebensunterhalt sorgen und selbstbestimmt leben können. Das Einkommen soll dabei gleich hoch sein, wie vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Eine Wiedereingliederung ist nicht nur für erkrankte Arbeitnehmer:innen interessant. Auch Personalabteilungen, Krankenkassen und andere Versicherer möchten Arbeitnehmenden helfen, wieder in den vorher ausgeübten Beruf einzusteigen. Je nach Länge des Arbeitsausfalls kommen mehrere zuständige Stellen hinzu, die während der Krankheitsphase Lohnfortzahlung geleistet haben. In jedem Fall ist der Arbeitgeber beteiligt, der den ersten Teil der Lohnfortzahlung leistet, bevor die Krankenkasse oder Unfallversicherung sowie allenfalls die Invalidenversicherung (IV) übernimmt.

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Ein Mann hält den Daumen hoch. | © pexels

Früherfassung der Arbeitsunfähigkeit

Praktische und finanzielle Unterstützung bei der Wiedereingliederung bietet Ihnen die IV. Sie bietet verschiedene Leistungen an, wie Beratung und Begleitung, Frühinterventionsmassnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Personalverleih sowie finanzielle Anreize für Arbeitgebende. Ausserdem übernimmt die IV Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder Umschulung (weitere Informationen finden Sie auf der Website von Pro Infirmis zu den Eingliederungsmassnahmen der IV).

Damit Sie von der Unterstützung der IV profitieren können, müssen Sie eine Meldung zur Früherfassung vornehmen (erfahren Sie mehr darüber in unserem Artikel zur IV Anmeldung). Diese kann unmittelbar nach der Diagnose erfolgen. Die Meldung dient der rechtzeitigen Erfassung bei Arbeitsunfähigkeit. Es handelt sich hierbei noch nicht um eine ordentliche IV-Anmeldung. Nach Eingang der Meldung wird geklärt, ob und welche Leistungen der IV angezeigt sein könnten. Stellt die IV einen Leistungsanspruch fest, startet der Wiedereingliederungsprozess, den bei Bedarf ein Coach der IV begleitet.

Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen.

Berufsberatung

Müssen Sie sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren, prüft die IV den Anspruch auf eine Berufsberatung. Diese dient der Erfassung Ihres Versichertenprofils. Dabei werden Ihre Fähigkeiten und Interessen sowie Ihre Neigungen im Hinblick auf die Ausübung einer geeigneten, auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zugeschnittene berufliche Tätigkeit festgehalten. Die Leistung beinhaltet Beratungsgespräche und, falls erforderlich, psychologische Tests. Unter gewissen Umständen können praktische berufliche Abklärungsmassnahmen auf dem Arbeitsmarkt oder in spezialisierten Institutionen durchgeführt werden.

Umschulung

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, oder nur noch unter «erschwerten Umständen», ausführen können, kann es sein, dass die IV die Kosten für eine Umschulung übernimmt. Voraussetzung ist, dass Sie vor der Erkrankung oder vor dem Unfall eine Berufsausbildung abgeschlossen oder ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt haben. Während der Umschulung kann Ihnen die IV zusätzlich ein Taggeld ausrichten.

Arbeitsvermittlung

Nach der Umschulung hilft Ihnen die IV bei der Arbeitsvermittlung. In erster Linie wird versucht, den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten. Falls dies aufgrund der Behinderung oder Krankheit nicht möglich ist, wird mit dem Arbeitgeber abgeklärt, ob eine Umplatzierung möglich ist. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die IV dem Arbeitgeber einen Einarbeitungszuschuss gewährt. Zudem kann die IV eine Entschädigung ausrichten, wenn Sie während eines Jahres mehr als 15 Tage krankheitsbedingt fehlen.

Arbeitsversuch

Bei einem Arbeitsversuch werden Sie an Unternehmen vermittelt, damit Sie Ihre Fähigkeiten und Kompetenzen unter Beweis stellen können – dies während höchstens sechs Monaten. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden. Nehmen Sie an einem Arbeitsversuch teil, erhalten Sie Taggelder oder beziehen weiter eine Rente. 

So unterstützen Sie als Arbeitgeber:in

Als Arbeitgeber:in können Sie viel dazu beitragen, dass die Wiedereingliederung gelingt. Wichtig ist, dass Sie mit dem verunfallten oder erkrankten Mitarbeitenden in Kontakt bleiben und frühzeitig Rückkehrgespräche suchen. Die richtige Begleitung fördert die Genesung und die Rückkehr in den Betrieb – sei es durch die Fortführung der bestehenden Aufgaben oder der Aufnahme eines neuen Jobs  innerhalb des Unternehmens. Durch eine Wiedereingliederung werden die mit der Neueinstellung verbundenen Kosten vermieden und das Fachwissen Ihrer Mitarbeitenden erhalten.

Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an einem Sitzungstisch. | © pexels Frühzeitige Rückkehrgespräche und eine offene Kommunikation sind wichtig, damit die Wiedereingliederung gelingt. (pexels)

Wiedereingliederungsplan

In einem Wiedereingliederungsplan können die Etappen der Eingliederung, sowie die Frage, ob eine Anpassung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsaufgaben oder der Arbeitsorganisation notwendig ist, festgelegt werden. Dabei gilt es, die Gesundheitssituation und die Belastbarkeit des Mitarbeitenden zu prüfen. Möglichkeiten können Schonarbeit oder Teilzeitarbeit sein. Manchmal ist auch eine Weiterbildung für eine andere Tätigkeit notwendig, um weiterhin im Unternehmen arbeiten zu können. Die Kosten für eventuell notwendige Aus- und Weiterbildungen werden von der IV übernommen.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass möglichst alle involvierten Stellen, wie Ärzte, Krankenkasse, Unfallversicherung, Case-Manager oder IV einbezogen werden. Gerade die Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt, der behandelnden Ärztin ist entscheidend, da diese:r die Arbeitsfähigkeit beurteilt und bestimmt, ob und wann der Mitarbeitende seine Aufgaben wieder aufnimmt. Dafür ist es hilfreich, wenn er oder sie sich ein Bild der Arbeitsplatzsituation machen kann. Für eine Kontaktaufnahme mit dem Arzt, der Ärztin ist das Einverständnis des Mitarbeitenden erforderlich.

Inklusives Arbeitsumfeld

Für eine gelingende berufliche Inklusion ist es wichtig, dass Sie ein barrierefreies, inklusives Arbeitsumfeld sowie eventuell benötigte Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Hilfsmittel sowie allfällige Anpassungen am Arbeitsplatz werden von der IV übernommen. Auch hilft es den betroffenen Mitarbeitenden, wenn Sie mit ihnen offen über die neuen Bedürfnisse sprechen. So kann auch eine Anpassung der Arbeitszeit, Ruhepausen beziehungsweise verlängerte Pausenzeiten die Wiedereingliederung fördern. Besonders wichtig ist allerdings die Unternehmenskultur. Wenn Werte wie Offenheit, Würdigung von menschlicher Vielfalt und ein respektvoller Dialog im Arbeitsalltag gepflegt werden, ist schon ein wichtiger Schritt in Richtung Inklusion getan. Antworten auf weitere wichtige Fragen zur beruflichen Inklusion finden Sie in unserem FAQ: Menschen mit Behinderungen einstellen.

Frühintervention

Auch die Frühintervention spielt eine wichtige Rolle. Frühinterventionsmassnahmen zielen darauf ab, durch rasches Handeln eine Invalidität vorzubeugen. Durch eine Frühintervention soll verhindert werden, dass die betroffene Person aus dem Arbeitsprozess herausfällt. Dazu gehört die behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes sowie die Nutzung von Hilfsmitteln. Auch in diesem Fall übernimmt die IV allfällige Aus- und Weiterbildungskosten.

Weitere Unterstützungsangebote im Wiedereingliederungsprozess

Auf unserem Jobportal finden Sie viele wichtige Informationen zur Stellensuche sowie konkrete Jobs von Unternehmen, die Inklusion fördern. Ergänzend kann auch eine proaktive Stellensuche sinnvoll sein, um einen Arbeitgeber von Ihren Kompetenzen zu überzeugen. Für die Suche nach einer passenden Stelle und/oder während der Einarbeitung bei einer neuen Anstellung, kann eine professionelle Begleitung die Erfolgschancen verbessern.

«Eine individuell angepasste Begleitung mit Coaching sowie einer breiten Palette an Unterstützungsmöglichkeiten aus der IPT-Toolbox, wie beispielsweise Kursmodule zur Stärkung des Selbstwertgefühls oder der Resilienz unterstützen Stellensuchende beim Schritt zurück in die Arbeitswelt. Mit einer parallelen Begleitung des Arbeitgebers kann das gegenseitige Verständnis gefördert und gemeinsam an der Nachhaltigkeit der Anstellung gearbeitet werden.», so die Stiftung IPT. IPT unterstützt insbesondere Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen und begleitet diese kostenlos bei der beruflichen (Wieder-)Eingliederung. IPT ist vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gemäss Art. 74 IVG anerkannt. Falls keine Unterstützung durch die Sozialversicherung möglich ist, erfolgt die Finanzierung durch das BSV über den Art. 74 oder Spendengelder. Mehr Informationen finden Sie hier: Von einer an Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung angepassten Sozialberatung profitieren.

Auch die Stiftung Profil hilft Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen kostenlos bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt und ist gemäss Art. 74 IVG anerkannt. Eva Meroni, Geschäftsführerin bei der Stiftung Profil und EnableMe Fachexpertin, beantwortet ein paar wichtige Fragen aus unserem Forum. Die Antworten sind allgemein gehalten und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Wer bestimmt über den Zeitpunkt der Wiedereingliederung und über die Arbeitszeiten?

Darüber bestimmt die betroffene Person gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, der behandelnden Ärztin. Im Idealfall wird der Arbeitgeber so rasch wie möglich mit einbezogen. So kann gewährleistet werden, dass die Wiedereingliederung koordiniert und gut strukturiert geplant wird. Möglicherweise wird der Prozess durch das Case Management einer Taggeldversicherung oder einen Job Coach moderiert und begleitet. Es gilt, die Wiedereingliederung dem Genesungsprozess anzupassen und nicht zu schnell zu viel zu fordern. Damit kann Rückschritten vorgebeugt werden. Ein mögliches Hilfsmittel dazu kann das Ressourcenorientierten Eingliederungsprofil (REP) sein (weitere Informationen finden Sie auf der Website von Compasso: Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil REP).

Kann mir während des Zeitraums der Erkrankung und Rehabilitation gekündigt werden?

Während einer Krankheit und/oder Unfall besteht grundsätzlich ein Kündigungsschutz (Sperrfrist). Dieser richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR) oder dem Einzelarbeitsvertrag (wenn die Konditionen darin für den Arbeitnehmer besser sind). Ist der Kündigungsschutz abgelaufen, die erkrankte Person aber noch nicht arbeitsfähig, kann der Arbeitgeber trotzdem kündigen.

Habe ich bei einer Wiedereingliederung Anspruch auf meine vorherige Position?

Grundsätzlich ja, dabei muss aber sichergestellt werden, dass die Anforderungen im Stellenbeschrieb erfüllt werden können. Wenn das Tätigkeitsgebiet aufgrund der Arbeitsunfähigkeit angepasst werden muss, kann der Arbeitgeber mittels Änderungskündigung, nach Ablauf der Sperrfrist, das Jobprofil und die Einstufung, eventuell auch lohnrelevant, anpassen. Wenn der Mitarbeitende nicht damit einverstanden ist, und den Vertrag nicht unterschreibt, gilt das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist als gekündigt.

Was ist, wenn ich während der Wiedereingliederung krank bin?

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie einfach ein paar Tage krank sind, oder es eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes ist. Bei letzterem wird mit der Wiedereingliederung pausiert und diese erst nach Verbesserung der Gesundheit wieder aufgenommen. Im Einzelfall kontaktieren Sie am besten die IV-Stelle in Ihrem Kanton.

Was ist, wenn die Wiedereingliederung bei mir nicht klappt?

In diesem Fall kann es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen. Möglicherweise wurde bereits eine Anmeldung bei der IV getätigt. Spätestens jetzt aber sollte dies geschehen. Die IV hat die Möglichkeit, berufliche Massnahmen zu sprechen. Damit kann Unterstützung für die Suche einer neuen passenden Stelle aktiviert werden.


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