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Gesamtarbeitsvertrag als Hindernis zu einem inklusiven Arbeitsmarkt

Welches sind die grössten Hürden in der Integration von Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt in der Schweiz? Ist es die fehlende Bereitschaft der Unternehmen, solche Stellen zu schaffen? Sind es die fehlenden beruflichen Erfahrungen und Wissensstände von Menschen mit Behinderung? Nein. In der Praxis sind die heute geltenden Gesamtarbeitsverträge (GAV’s) die grössten zu überwindenden Hindernisse.

Auf dem Bild ist das Foto einer Wand zu sehen. | © pixabay

Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch Nachteile haben. (pixabay)

Ausgangslage 

In vielen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist die Lohnregelung für Menschen mit Leistungseinschränkungen nicht oder nicht praxistauglich geregelt. Da auch diese Mitarbeitenden unter die Mindestlohnbestimmungen des GAV’s fallen, stellt sich die Frage: Welcher Malermeister zahlt einem jungen Mann mit Down-Syndrom und einer 2-jährigen Attestausbildung als Betriebspraktiker einen Monatslohn von Fr. 3'750.-?

mitschaffe.ch arbeitet im Bereich des GAV Personalverleih. In diesem GAV ist die Situation von Menschen mit Behinderungen so geregelt: Auf Antrag kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKP) bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15 Prozent bewilligen. Dies unter der Zustimmung der zuständigen paritätischen Vollzugskommission der entsprechenden Branche.

Auch diese Regelung ist für Personen mit einer Behinderung oft eine zu hohe Hürde, um den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Diese «Nebenwirkungen» der Gesamtarbeitsverträge sind sicher nicht im Sinne der Beteiligten. Sie sind eine Nebenerscheinung in der guten Meinung, keine Dumping-Löhne in den einzelnen Branchen einschleichen zu lassen. Dass Menschen mit Behinderungen damit faktisch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden, ist vielen Mitgliedern der paritätischen Kommissionen nicht bewusst.

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Ein Mann hält den Daumen hoch. | © pexels

Lösung

Es braucht eine branchen- und flächendeckende Regelung für den Umgang mit Mitarbeitenden mit Behinderung. Die gute Nachricht: Das ist gar nicht so schwer: Das Schreinergewerbe hat dies bereits umgesetzt und genau in diese Richtung muss es gehen.

Im GAV für das Schreinergewerbe steht in Artikel 16, Absatz 3: Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten.

Mit dieser Lösung kann eine für beide Parteien ausgewogene und leistungsbezogene Entschädigung vereinbart werden. Mit einer solchen Regelung würden übrigens auch die paritätischen Kommissionen von Ausnahmegesuchen verschont und die Integration von Personen mit Behinderung würde nicht an einem verhältnismässig grossen administrativen Aufwand scheitern. 


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