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Finanzierung von Hilfsmittel und Pflege

Wer bezahlt Hilfsmittel in der Schweiz? Die Krankenversicherung? Die Invalidenversicherung? Oder die Unfallversicherung, sofern die Behinderung aus einem Unfall resultiert?

Eine Person hält eine Brille. | © unsplash Es ist nicht immer einfach zu durchschauen, wer für Hilfsmittel bezahlt. (unsplash)

Die Kranken- und die Invalidenversicherung (IV) wie auch die Unfallversicherung übernehmen Kosten für Hilfsmittel und zwar in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Die Finanzierung der Pflege ist in der Schweiz Sache der Krankenkasse, des Staates und der Pflegebedürftigen selbst.

Die Unfallversicherung

Gemäss der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung hat die unfallversicherte Person Anspruch auf spezifische Hilfsmittel, die in einer Liste in der Verordnung aufgeführt werden. Dieser Anspruch ist aber nur gültig, solange die Hilfsmittel Schädigungen ausgleichen, welche durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurden. Derartige Hilfsmittel können beispielsweise Hörapparate, Prothesen oder orthopädisches Schuhwerk sein.

Die Krankenversicherung für Hilfsmittel

Jede in der Schweiz wohnhafte Person ist verpflichtet, krankenversichert zu sein. Die Aufgabe der Krankenversicherung ist es, allen Schweizer:innen eine medizinische Behandlung und Versorgung zugänglich zu machen – wenn sie nicht von der Unfallversicherung abgedeckt sind. Es werden Hilfsmittel übernommen, die in der Mittel- und Gegenstände-Liste aufgezeigt sind. Es handelt sich meistens um Hilfen, die im Alltag benötigt werden: Prothesen, Inkontinenzhilfen oder Verbandmaterial

Die Invalidenversicherung für Hilfsmittel

Alle Schweizer Berufstätigen zahlen 1,4 Prozent ihres Einkommens an die Invalidenversicherung (kurz: IV). Auch der Bund steuert Beiträge in den Topf bei. Der Hauptzweck der IV ist, Menschen mit Behinderung ein selbstständiges Leben so weit wie möglich sicherzustellen. 

Deshalb werden in erster Linie Massnahmen nach einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste gefördert, die den Betroffenen ermöglichen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit zumindest teilweise für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Das wären beispielsweise behinderungsbedingte Arbeitsplatzanpassungen, Rampen und Gebärdensprachdolmetscher. Die zu fördernden Massnahmen der IV lassen sich unterteilen in Massnahmen der Frühintervention (damit wird versucht, mögliche Behinderungen oder Gebrechen präventiv zu lindern oder gar zu verhindern), Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrenten und die Hilflosenentschädigung.

Gruppe arbeitet und schaut auf einen grossen Computer. | © Unsplash Ziel der Invalidenversicherung ist es unter anderem, Menschen wieder ins Arbeitsleben zu integrieren. (Unsplash)

Bei Nicht-Eingliederung kommt die Invalidenrente

Gelingt mit den ersten beiden Massnahmen die Eingliederung in ein selbstständiges, erwerbstätiges Leben nicht (es gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»), kommt die Invalidenrente in Frage. Diese soll den Lebensunterhalt absichern. Menschen mit Behinderung, die Pflege- oder Assistenzpersonal benötigen, können zudem Anspruch auf Hilflosenentschädigung geltend machen.

Teurere Hilfsmittel bleiben allerdings im Besitz der IV und werden den Betroffenen leihweise übergeben. Aber im Gegensatz zu den Krankenkassen muss der oder die Betroffene keine Selbstbehalte für die übernommenen Hilfsmittel zahlen.

Pflegekosten

Die zunehmende Überalterung der Gesellschaft führt zu einer regelrechten Explosion der Pflegekosten in der Schweiz. Prognosen des schweizerischen Gesundheitsobservatoriums besagen, dass die Kosten für die stationäre Pflege in Institutionen und für Spitexdienste bis 2030 auf 18 Milliarden Franken ansteigen könnten. Diese Kosten belasten den Staat, die Krankenkassen und die Pflegebedürftigen selbst in enormem Ausmass.

Die Pflege von nicht mehr selbstständigen Menschen kann sowohl in einer Pflegeinstitution als auch ambulant zu Hause erfolgen. Die Krankenkasse trägt während maximal zwei Wochen die Kosten für ärztlich verordnete ambulante Akut- und Übergangspflege direkt anschliessend an einen Spitalaufenthalt. Die Betroffenen zahlen dabei den Selbstbehalt ihrer Franchise.

Zwei Franken Münze in der Hand eines Mannes, um Hilfsmittel zu bezahlen. | © Pixabay Die Krankenkasse trägt die Kosten für ärztlich verordnete ambulante Übergangspflege maximal zwei Wochen. (Pixabay)

Der Staat beteiligt sich an den Kosten in Form von Ergänzungsleistungen (EL). Ist eine Person nicht in der Lage, ihre stationären Pflegekosten zu decken, erstatten die EL die Differenz.

Bei Unsicherheit nachfragen

Für Massnahmen, die Eingliederung zum Zweck haben, ist klar die IV zuständig. Manche Hilfsmittel, die im Alltag benötigt werden, werden jedoch von beiden Versicherungen übernommen: Krücken oder Sehhilfen zum Beispiel. Erkundigen sich am besten bei den beiden Versicherungen und informieren Sie sich in den Leistungskatalogen. Bei einer Anfrage an die IV-Stelle Bern meinte die Dame am Telefon, es handle sich um «eine komplexe Situation», eine Zuständigkeit lasse sich daher oft nur im Einzelfall klären. Jedoch habe die IV «das grössere Angebot» an zu bewilligenden Hilfsmitteln.


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