Steuern [Pendlerpauschale, private Fahrten] bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Hallo,

habe ein GdB von 70 und das Merkzeichen G.

Habe ein paar Fragen die sich auf Werbekosten bzw. außergewöhnliche Belastung beziehen.

1. Bei der ausschließlichen Nutzung vom ÖPNV also keinen PKW. Kann ich dann den Hin- und Rückweg zur Arbeit steuerlich als Werbekosten mit pauschal 0,30 ct/km absetzen oder nur die einfache Strecke? Kann ich die Kosten der Wertmarke absetzen?

2. Ab GdB von 80 oder 70 und G kann man Privatfahrten mit pauschal 3000 km und 30 ct/km also 900 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Ist dies nur auf die Nutzung eines PKWs beschränkt oder kann ich die auch absetzten ohne einen PKW zu haben.

Antworten

  • Hallo,

    zu Frage 1.
    Jeder Arbeitnehmer kann die einfachen Fahrten (eine Strecke, Hin- oder Rückfahrt) zur Arbeit steuerlich geltend machen.

    GdB von mindestens 70 oder GdB von 50 bis 70 und Merkzeichen "G" oder "aG":
    In diesem Fall können "berufstätige Menschen ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" - anstatt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je km - mit den tatsächlichen Kosten bzw. bei Benutzung eines Pkw mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer als Werbungskosten absetzen.

    zu Frage 2.
    die ist ein wenig komplexer zu Beantworten!
    GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen "G":
    Ohne Einzelnachweis können hier pauschal einen Betrag von 900 Euro geltend gemacht werden (3 000 km x 0,30 Euro).

    GdB + ]Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl":
    Fahrten von mehr als 3000km/Jahr bis zu einer Fahrleistung von 15 000 km/Jahr sind hier absetzbar - jedoch müssen diese leider Nachgewiesen werden (Fahrtenbuch, Lohnabrechnung vom Januar ist hier hilfreich als Beleg - in der Gehaltsabrechnung Januar stehen die Tatsächlichen Arbeitstage des vergangenem Jahr unter der Rubrik kumulative Personendaten)

    Zusätzlich zu den 3 000 km oder 15 000 km können die krankheitsbedingte Fahrten - sei es im Zusammenhang mit der Behinderung oder im Zusammenhang mit anderen Krankheiten - als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, (z. B. Fahrten zu Ärzten) Es Empfiehlt sich ein Fahrtenbuch zu führen! Oder sich die Arzttermine, Apothekenfahrten, KG-Termine usw. durch die Praxen bestätigen und ausdrucken zu lassen.

    Alle vorgenannten Werbungskosten sind ohne eigenem Besitz eines Kfz möglich, jedoch muss es der Tatsache entsprechen, das man eine Arbeitsstelle hat. Ohne Arbeitsstelle sind diese Werbungskosten nicht steuerlich absetzbar.

    Die hier aufgeführten "Informationen" stellen keine Beratung da, sondern dienen als Informationen.
    Für eine persönliche Beratung bitte ich dann doch eine berufsständische Steuerberatung wahr zu nehmen. Beratungstätigkeiten im Rahmen des Steuerrechts gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern und vergleichbare Berufsgruppen durchgeführt werden (Steuerberatungsgesetz).

    Gruß
    rollispeedy


  • rollispeedy hat geschrieben:
    GdB von mindestens 70 oder GdB von 50 bis 70 und Merkzeichen "G" oder "aG":
    In diesem Fall können "berufstätige Menschen ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" - anstatt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je km - mit den tatsächlichen Kosten bzw.bei Benutzung eines Pkw mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer als Werbungskosten absetzen.


    rollispeedy hat geschrieben:
    Alle vorgenannten Werbungskosten sind ohne eigenem Besitz eines Kfz möglich, jedoch muss es der Tatsache entsprechen, das man eine Arbeitsstelle hat. Ohne Arbeitsstelle sind diese Werbungskosten nicht steuerlich absetzbar.


    Merkst du den Widerspruch?!
  • Quark hat geschrieben:


    Merkst du den Widerspruch?!


    Nö, 20 mal gelesen....

    sollten "Haarspalterei" in Deutungen von Worten - sprich Interpretation von Worten - haben, dann erkläre mal worin du einen Widerspruch im Text siehst.
    Bin da ganz offen und korrigiere dann den Wortlaut - sofern es nicht den Sinn des Textes verstellt.

    🥺 rollispeedy 🥺
  • Meine Frage war ja ob ich bei Nutzung des ÖPNVs 60 ct / km ansetzen kann. Anscheinend kann ich das nur wenn ich einen PKW benutze. Du sagtest zum schluss das alles ist auch ohne PKW möglich.

    Außerdem was die außergewöhnliche Belastung angeht lese ich überall folgendes:

    Als angemessen wird ohne Nachweis pauschal eine Fahrleistung mit dem eigenen Kfz bis zu 3.000 km im Jahr anerkannt.

    Ohne ein Kfz zu besitzen kann ich mir also die 3.000 km als außergewöhnliche Belastung nicht anerkennen lassen?
  • Quark hat geschrieben:
    Meine Frage war ja ob ich bei Nutzung des ÖPNVs 60 ct / km ansetzen kann. Anscheinend kann ich das nur wenn ich einen PKW benutze. Du sagtest zum schluss das alles ist auch ohne PKW möglich.

    Außerdem was die außergewöhnliche Belastung angeht lese ich überall folgendes:

    Als angemessen wird ohne Nachweis pauschal eine Fahrleistung mit dem eigenen Kfz bis zu 3.000 km im Jahr anerkannt.

    Ohne ein Kfz zu besitzen kann ich mir also die 3.000 km als außergewöhnliche Belastung nicht anerkennen lassen?


    Ich beziehe mich nun auf den oben aufgeführten Zitat.

    Es sind 30 Cent pro Kilometer, pro Arbeitsstelle und pro Arbeitstag, zu einer Arbeitsstelle und zurück absetzbar bei Menschen mit Behinderung, wie ich bereits in vorherigen Threadbeantwortung dargelegt habe.
    Es ist dabei egal, wie ich zur Arbeitsstelle komme.. zu Fuß, mit dem Fahrrad, ÖPNV, Fahrgemeinschaft oder oder oder...

    In der Regel bewegen sich die Anzahl der Arbeitstage zwischen 210 und 220 Tage pro Jahr. Krankheitstage sind heraus zurechnen. Wie gesagt, auf der ersten Januarabrechnung sind die Arbeitstage des Vorjahres, unter den kumulativen persönlichen Daten, abzulesen.

    Liegt man aber oberhalb des Pauschalbetrages ist ein Einzelnachweis erforderlich (z.B. durch Fahrscheine, Fahrtenbuch usw.)

    Denke, nu kann man wirklich nichts zweideutig sehen, zudem steht es überall im WWW, was unter der "Pendlerpauschale " zu verstehen ist.
    ( Einkommensteuergesetz (EStG);§ 9 Werbungskosten: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html )

    Gruß
    rollispeedy 🥺
  • Schau mal hier. Daraus resultiert das ich den hin und rückweg pauschal nur bei Nutzungen eines PKWs zum Ansatz bringen kann. Bei ÖPNV nur die einfache Strecke.
  • Ich weiß nicht was du meinst!!
    Kannst du keine Gesetze lesen???

    Hinzu kommt, laut Az. IV C 5 - S 2351/09/10002 können Menschen mit einer Behinderung anstelle der Pendlerpauschale sogar die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit ansetzen!
    Diese Regelung sieht zudem vor, dass neben der Pendlerpauschale auch Unfallkosten angesetzt werden können.

    Dazu wird behinderten Menschen freigestellt, die Pendlerpauschale anstelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn sich diese Rechnung als steuerlich günstiger erweist.
    Lediglich eine Kombination aus tatsächlichen Kosten und Pendlerpauschale ist nicht realisierbar.

    Also, wenn du den Gesetzen nicht glaubst - was du zu zahlen hast - dann möge der Finanzbeamte dir keine "Pendlerpauschale" zugestehen.

    Ich denke, du verulkst jeden User und dessen Beantwortung mit jeden weiteren Kommentar.
    Mehr als die gesetzlichen Richtlinien hier dir darzustellen, denen du widersprichst bzw. anzweifelst .. verhöhnt jede weitere Antwort.

    Gruß
    rollispeedy
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Es sind 30 Cent pro Kilometer, pro Arbeitsstelle und pro Arbeitstag, zu einer Arbeitsstelle und zurück absetzbar bei Menschen mit Behinderung, wie ich bereits in vorherigen Threadbeantwortung dargelegt habe.
    Es ist dabei egal, wie ich zur Arbeitsstelle komme.. zu Fuß, mit dem Fahrrad, ÖPNV, Fahrgemeinschaft oder oder oder...


    Nach dem was du hier schreibst wenn du Bahn fährst sagen wir 220 Tage und 50 km weit. Dann ist nach deiner Ausführung die Absetzbaren Werbungskosten pauschal:

    220 * 50 * 2 (Hin und Zurück) * 0,30 ct / km = 6600 Euro = 4500 Euro max.

    Die Pendlerpauschale gilt zwar unabhängig von Beförderungsmittel aber auch nur für die einfache Strecke. So ist es gesetzlich geregelt.

    Und wie du es aufgeführt hast und einfach was zitierst anstatt auf meine Frage zu antworten. Kann ich die tatsächlichen Kosten absetzen bei einem PKW kann man das pauschal mit der Dienstreisepauschale machen 30 ct je km. Die tatsächliche Kosten bei der Bahn anzusetzen heißt die Kosten des Tickets abzusetzen. So verstehe ich das alles. Un
  • Man o man..

    es gilt das Günstigkeitsprinzip in diesen Fall...
    Lese doch einfach mal das Gesetz!

    Bist du besser mit der Pauschale dran oder mit den Tatsächlichen Kosten..

    Warum liest du das Gesetz nicht?

    Gruß
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Man o man..

    es gilt das Günstigkeitsprinzip in diesen Fall...
    Lese doch einfach mal das Gesetz!

    Bist du besser mit der Pauschale dran oder mit den Tatsächlichen Kosten..

    Warum liest du das Gesetz nicht?

    Gruß


    Ich habe die Gesetze gelesen. Und das was du schreibst ist mir auch bekannt. Wieso antwortest du nicht einfach auf das was ich schreibe? Ich habe mich auf das bezogen was du geschrieben hast. Dann kannst du auch das selbe tun oder nicht? Ach was du hast mir sehr geholfen! Danke! Betrachte das ganze als gelöst.

    Gruß
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