Parken

parken auf behindertenparkplatz. Reicht der Ausweis (50 gdb) hinter der windschutzscheibe als Nachweis der Behinderung aus oder muss gdb hoeher sein? Danke!
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Antworten

  • Hallo,
    wie auch auf vielen Internetseiten nachzulesen ist, auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur schwerbehinderte Menschen parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können.
    Es ist ein europäischer blauer Parkausweis für ein Behindertenparkplatz ausnahmslos notwendig.

    Nur Personen mit den Merkzeichen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) oder „blind“ (Bl) erhalten den blauen Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt.
    Das heißt, nicht alle behinderten Menschen dürfen einen Behindertenplatz nutzen.
    Ein Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus. Es wird ausnahmslos der blaue Parkausweis benötigt.
    Wer widerrechtlich auf einen Behindertenparkplatz parkt und erwischt wird, muss nach dem Bußgeldkatalog mindestens 35 € bezahlen. Abschleppkosten und weitere Kosten sind gesondert zu entrichten.

    Auch ein Gipsbein reicht nicht aus, um auf dem Behindertenparkplatz parken zu dürfen. In mehreren Bundesländern gibt es seit 2009 Ausnahmeregelungen etwa für Leute mit Morbus Crohn oder gehbehinderten Menschen, die einen
    Grad der Behinderung von 80 haben und die Merkzeichen G und B im Ausweis haben.
    Übrigens auch eine Autopanne berechtigt nicht zum Parken auf dem Behindertenparkplatz.

    War heute auch einkaufen, ein Fahrzeug mit einem Schwerbehindertenausweis hinter der Windschutzscheibe ...
    Wäre kein Parkplatz frei gewesen.. hätte ich ihn auch angezeigt! Handyfoto + Eigenbedarfnachweis (Kopie meines blauen Ausweis) = Anzeige beim Ordnungsamt = 35€ Bussgeld!
    Die Ausreden von den Leuten kann ich mittlerweile nicht mehr hören. Sie sind alle nachvollziehbar, aber alle können noch gehen, ich bin auf einen Behindertenparkplatz angewiesen.
    Das verstehen diese Leute, trotz eventuellen Schwerbehindertenausweis (GdB 50 +), nicht.

    Siehe auch hier im Forum die Informationen dazu und die weiterführenden Links
    https://www.myhandicap.de/mobilitaet-behinderung/behindertenfahrzeuge/behindertenparkplatz/

    Gruß
    rollispeedy

    PS:
    Auszug aus dem § 46 StVO
    Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen mit blauen Parkausweis
    118 I. Parkerleichterungen
    1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,

    119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 31😎 ergeben,

    120 b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

    121 c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

    122 d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

    123 e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

    124 f) auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,

    125 g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,

    126 sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

    127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

    128 2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

    Leider ist das Halten auf Behindertenparkplätzen erlaubt. 😢
    Das heißt, bis zu 3 min kann man auf einem Behindertenparkplatz halten.
    Der Fahrer des Fahrzeuges darf aber das Fahrzeug nicht verlassen, ansonsten ist es ein Parken.
    Der Fahrer ist auch weiterhin verpflichtet, ein Behindertenparkplatz für einen berechtigten Parker, die Parkfläche zu räumen.


  • Sonnenreich hat geschrieben:
    parken auf behindertenparkplatz. Reicht der Ausweis (50 gdb) hinter der windschutzscheibe als Nachweis der Behinderung aus oder muss gdb hoeher sein? Danke!


    Hallo,
    mal "parken auf dem Behindertenparkplatz" in die "suche" einzugeben ist dir zu mühevoll gell!
    Dann käme folgendes bei raus:
    https://www.google.de/search?source=hp&ei=OQkEWvu3FNLEkgXk6oywAg&q=parken+auf+behindertenparkplatz&oq=parken+auf+behindertenparkplatz&gs_l=psy-ab.3..0l10.3647.3647.0.7294.3.2.0.0.0.0.118.118.0j1.2.0....0...1..64.psy-ab..1.1.115.0...69.MU98yvKXKos
    Hippy 🥺
  • rollispeedy, wie schön, dass es Dich gibt!
    Wirklich kompetente Antworten, Danke.

    letztens bei MediaMark waren gleich 2 (beide) Behinderten Parkplätze ungerecht besetzt: einmal mit Behinderten Ausweis 50% und einmal mit abgelaufenen Behindertenparkschein, evtl. vor der 2014 verstorenen Mutter (so der Gültigkeitsdauer des Ausweises). Es gab nur noch Parkplätze, wo ich den Rollstuhl nicht mehr aus dem Auto raus bekäme... In dem übersichtlichen Laden (Muc, Drygalski Allee) habe ich keinen behinderten Menschen gesehen 🙁

    Auch hier parken mich "gesunde" Anwohner immer zu, obwohl ich den Aufkleber habe, dass sie bitte 2 m frei lassen sollen.
    Habe ich kein Recht auf den Abstand? ich glaube, eher einen Anspruch auf Menschlichkeit?
    Nur einmal habe ich Polizei gerufen, weil der hinten parkender Wagen schon in der Kreuzung stand, da gab es 35 euro für ihn. Auf Polizei habe ich 2 volle Stunden mit dem Rolli auf der Strasse gewartet, bis sie kam. Unser Freund und Helfer machte den Fahrzeughalter auswendig und besuchte ihn zu Hause (klar, er war nicht da; also nur mal kurz über die Nacht in der Kreuzung geparkt und zu Fuß irgendwohin gegangen; lach)... das ganze hat dann noch eine zusätzliche Stunde gedauert, bis ich den Rollstuhl reinstellen konnte. Dort habe ich als Letzte vor der Kreuzung vorne ziemlich dicht geparkt.
    Sobald ich aber zum vorderem Wagen 1 m Platz lasse, werde ich von Anwohnern angemotzt, dass sie deshalb nicht hier parken können. Im Winter wird es evtl. besser, wenn die Anwohner in die Garage fahren; mein Auto ist für eine Garage zuhoch.
    lg


  • Hallo Yvonne,
    Fakt ist daß die meisten Falschparker denken es sei ein Kavaliersdelikt, dazu kommt eine Portion Egoismus die sich immer breiter macht in unserer Gesellschaft!
    Wissen tun die meisten schon was es auf sich hat mit einem Behindertenparkplatz.
    Gruß Hippy
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  • Es müsste verzehnfacht werden, erst dann wirkt es.
    Schau dir die Handyfreaks an die während der Fahrt telefonieren, obwohl das inzwischen glaube 80,-€ kostet und einen Punkt.
    Das schert die Idioten nicht. Freisprechmöglichkeiten gibt es zu hauf, das war das erste was ich im Auto hatte.
    Gruß Hippy
  • Hallo yvonne 😀

    yvonne2 hat geschrieben:
    waren gleich 2 (beide) Behinderten Parkplätze ungerecht besetzt: einmal mit Behinderten Ausweis 50% und einmal mit abgelaufenen Behindertenparkschein, evtl. vor der 2014 verstorenen Mutter (so der Gültigkeitsdauer des Ausweises)


    Es gilt wie ich es bereits gesagt habe, nur der "blaue Parkausweis für Behindertenparkplätze". Alle anderen Parkausweise haben keine Gültigkeit für einen ausgezeicneten Behindertenparkplatz. Selbst Polizeiautos, Behindertentransportfahrzeuge, Krankenwagen usw. ohne blauen Parkausweis dürfen dort nicht parken. Einsatzfahrzeuge im Einsatz (Blaulichtsignal) vorausgesetzt schon.
    Ich verstehe hier auch nicht die Ordnungsbehörden, das diese mehr darauf achten. Egal ob es ein EDEKA, ALDI oder Mediamarkt-Parkplatz ist, es ist ein öffentlicher Parkplatz und ist ebenso zu kontrollieren wie andere öffentliche Parkplätze.
    Dabei ist es uninteressant, ob die Parkfläche seitens eines Unternehmens zu Verfügung gestellt wird.
    Ist der Parkplatz allgemein zugänglich ist es ein öffentlicher Parkplatz es gilt die StVO.

    yvonne2 hat geschrieben:
    Auch hier parken mich "gesunde" Anwohner immer zu, obwohl ich den Aufkleber habe, dass sie bitte 2 m frei lassen sollen.
    Habe ich kein Recht auf den Abstand? ich glaube, eher einen Anspruch auf Menschlichkeit?


    Leider steht dir nur die ausgewiesene Parkfläche zu.
    Ein KfZ = eine ausgewiesene Parkfläche. Eine weitere Nutzung einer weiter Parkabstellfläche ist wiederum nicht gestattet. Wenn man mit seinem Kfz über die Parkflächenmakierung parkt kostet es wieder 10€ Bussgeld, werden andere Personen zusätzlich behindert (lol ...welch Sprachgebrauch - kenn ich doch woher) sind es 25€ (z.B. Kfz Überstand über eine Parkbegrenzung). Bei Gefährdung des Verkehrs kann es wesentlich mehr werden.
    An manchen Kaufbunkern gibt es extra längere Behindertenparkplätze für Behindertenfahrzeuge mit einem Heckausstieg.

    yvonne2 hat geschrieben:
    "...Nur einmal habe ich Polizei gerufen, weil der hinten parkender Wagen schon in der Kreuzung stand, da gab es 35 euro für ihn. Auf Polizei habe ich 2 volle Stunden mit dem Rolli auf der Strasse gewartet, bis sie kam...."


    Das ist schon eine "Schweinerei" ! 40min sind da schon in meiner Toleranzgrenze ... aber wenn ich auf Toilette müsste...🥺

    yvonne2 hat geschrieben:
    ".... Im Winter wird es evtl. besser, wenn die Anwohner in die Garage fahren; mein Auto ist für eine Garage zuhoch..."


    Ja, das ist unser aller Glück.. 🥺

    Aber ich denke auch, das es die meisten Falschparker wissen, das es nicht erlaubt ist auf Behindertenparkplätzen zu parken.
    Auch die Nutzer eines Schwerbehindertenausweis als Parkberechtigung wissen es. (Das erwähnten bereits schon vorherige User-Beiträge)
    Hatte mich mal mit einem angelegt - unbelehrbar und frech ... auch hier habe ich ein Kfz-Kennzeichen-Foto gemacht und als ich zu Hause war die Ordnungswidrigkeit angezeigt.
    ( ..grüßen tut er mich nicht mehr 😢 ... und schaut immer in eine andere Richtung wenn er mich erblickt hat - komisch )
    Ich soll immer Rücksicht auf die Belange anderer nehmen wenn sie mir unberechtigt einen Parkplatz verstellen.
    Ich kann auch die Einzelschicksale, die als Begründung und mit treu doofen Augen erzählt werden immer und voll nachvollziehen, ... aber keiner versteht von diesen Leuten, das mir keine andere Parkmöglichkeit zu Verfügung steht.
    Aber ich soll Verständnis zeigen????
    Selbst "Kombi-Parkflächen" sind nicht statthaft (Frauenparkplatz und Behindertenparkplatz oder Mutter/Kindparkplatz und Behindertenparkplatz) Sofern wenn keine separaten Behindertenparkplätze vorhanden sind, dürfen Doppelnutzungen der Behindertenparkflächen nicht ausgezeichnet werden (In den Baugesetzen ist von Behindertenparkplätzen die Rede, nicht von Kombi-Parkplätzen) Abgesehen davon, Frauenparkplätze und Mutter-Kind-Parkplätze haben natürlich auch ihre Berechtigung. Stehen aber nicht in den Baugesetzen drin oder in der StVO.

    Bei den Behindertentoiletten die ebenso als "Wickelraum" ausgeschildert sind, hab ich mein Ärgernis. Zwei vollgeschie...e Babys vor mir und ich der ebenso ein Bedürfnis habe.... 👿 ..

    Da besteht noch ein moralischer langer Weg der Akzeptanz mit Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit.
    Die Teilhabe ist eben doch noch recht in vielen Bereichen im Bewusstsein der Menschen seeeehr begrenzt.
    Leider helfen Gesetze & Richtlinien nicht immer - solange es nicht gelebt wird, stoßen wir immer auf Grenzen des "selbstbestimmtem Lebens". Was helfen mir Knöllchen und andere Arten von Bußgelder in aktuellen Situationen wo mir etwas verwehrt wird?

    Gruß
    rollispeedy
  • Das ist ein Elend mit den zugeparkten Behindertenplätze. Vor nicht allzu langer Zeit stand auf dem REAL Parkplatz Edingen ein Polizeifahrzeug 😛
    Ich habe geparkt und saß gerade im Rollstuhl, als neben mir ein fitter Fußgänger den zweiten Platz belegte. Ich : "Entschuldigen Sie.." Er: "Ich parke nur 5 Minuten" Ich:mit ganz schüchterner Stimme" Nee nee, ich wollte nur Fragen wie sie es hinbekommen so zu laufen, Ich versuche es seit 40 Jahren und bekomme es nicht hin"
    Zumindest war es ihm dann doch peinlich
    Die Stadt Heidelberg lässt nach wenigen Minuten rigoros abschleppen. Das hat sich rumgesprochen
  • rollispeedy hat geschrieben:Hallo yvonne 😀
    ...Leider steht dir nur die ausgewiesene Parkfläche zu.
    Ein KfZ = eine ausgewiesene Parkfläche. Eine weitere Nutzung einer weiter Parkabstellfläche ist wiederum nicht gestattet. Wenn man mit seinem Kfz über die Parkflächenmakierung parkt kostet es wieder 10€ Bussgeld...
    Moin, moin 😀
    Hier als Anwohner habe ich keine ausgewiesene Parkfläche (Markierung) und muss in der Straße „längst“ parken (ohne Heckausstieg für den eRolli).

    rollispeedy hat geschrieben:Das ist schon eine "Schweinerei" ! 40min sind da schon in meiner Toleranzgrenze ... aber wenn ich auf Toilette müsste...🥺
    Du sagst es! Eine Campingtoilette für den Rolli selbst gibt es noch nicht.... 😳
    Außerdem könnte der Fahrer inzwischen auch weg gefahren sein....

    rollispeedy hat geschrieben:Hatte mich mal mit einem angelegt - unbelehrbar und frech ... auch hier habe ich ein Kfz-Kennzeichen-Foto gemacht und als ich zu Hause war die Ordnungswidrigkeit angezeigt.
    Gibt es hierzu eine zentrale Adresse, dass man die Anzeige per Mail mit Photos in der Anlage senden kann?
    (wäre schön, wenn man sie hier auch für Andere angeben könnte)

    Gestern saß ich eine Stunde im Auto (mein Auto ist auch die Garage für den eRolli) und habe gewartet, ob es aufhört zu regnen. Ja, ich könnte mit Auto bis zur Post fahren, aber dann bekäme ich hier bis Montag Vormittag keinen Parkplatz mehr 🙁 wie oft bin ich schon stundenlang rum gefahren und habe gewartet, ob Einer weg fährt.
    lg

  • In der Schweiz ist die Busse für unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplätzen 1oo Schweizerfranken Nach mir könnte man den Betrag noch verdoppeln
  • Hallo "yvonne2"

    In der StVO gibt es keine klare Richtlinie über die Einhaltung von einzuhaltenden Abständen beim Parken vor, hinter, links oder rechts von einem geparkten Kfz.
    Jedoch kann man die Benachteiligung nach der StVO §1 anführen.
    § 1 StVO Straßenverkehr Verkehrsteilnehmer
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Das andere ist nach StVO § 12 Halten und Parken :
    3) Das Parken ist unzulässig
    vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
    wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, vor Bordsteinabsenkungen
    (mit "Bordsteinabsenkungen" sind Gehwegübergänge und Grundstückseinfahrten gemeint)

    Es ist eben der gesunde Menschenverstand gefragt, das eine angemessener Abstand eingehalten wird und ein vernünftiges Verhalten des guten Miteinander gelebt wird!
    Recht haben, Recht Bekommen kann ebenso ein Vor- oder Nachteil in jeden individuellen Fall sein und das für alle Beteiligten.
    Eine Kommune könnte es klar Regeln mit den Auszeichnen von Parkflächen - hat aber Vor- und Nachteile und zudem belastet es die K. mit Kosten (Farbe und Personalkosten für das aufbringen von Parkflächen und das in regelmässigen zeitlichen Abständen - Instandhaltungskosten).

    Zu deiner Frage, wo kann man eine Anzeige machen.
    Jede örtliche kommunale Verwaltung hat ein Ordnungsamt. In diesem Ordnungsamt ist die "polizeiliche Ordnungsbehörde" untergliedert bzw. integriert (Das hat nichts mit der staatlichen Polizei zu tun).
    Die örtliche Ordnungsgewalt einer Kommune liegt, im Rahmen unserer geltenden Gesetze, bei der Kommune und ist daher nicht bundeseinheitlich überall gleich.
    Da auch eine K. Ausnahmeregelungen bestimmen kann wie Sperrungen von Straßen wegen Bauarbeiten, Straßenfesten oder Einrichtungen von anderen berechtigten Anliegen.

    Jede kommunale Verwaltung ist mittlerweile auch über das Internet erreichbar!
    Sprich, du kannst über die Kontaktadresse der Verwaltung dein Anliegen anzeigen.
    z.B. Bürgerbüro@ .... .de , ordnungsamt @ ..... . de oder so ähnlich.

    Ich empfehle dir jedoch, bei Anzeigen, es über deinem E-Mail-Account dem Amt zu melden und nicht über die Kontaktseite der Behörde (Vordefinierte Pflichtfelder mit Textfeldern), da du selber dann keine Kopie eines Anzeigennachweises im gesendete E-Mail-Ordner vorliegen hast.

    Gruß
    rollispeedy

  • rollispeedy hat geschrieben:
    Jede kommunale Verwaltung ist mittlerweile auch über das Internet erreichbar!
    Sprich, du kannst über die Kontaktadresse der Verwaltung dein Anliegen anzeigen.
    z.B. Bürgerbüro@ .... .de , ordnungsamt @ ..... . de oder so ähnlich.
    ...
    Gruß rollispeedy

    sorry, wg. eines Vorfalls und der Zuständigkeit möchte ich dich doch über Private Nachricht anschreiben. lg
  • rollispeedy, schon wieder das leidige Thema: Parken

    soeben habe ich eine Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrswidrigkeit bekommen, ich hätte ohne Umweltplakette geparkt. Das stimmt. ich musste mal 🙁
    Und das kann 80 euro kosten!
    Aber ich glaube mich zu erinnern, dass ich mit meinem blauen Parkausweis auch ohne grünen Plakette in die Stadt fahren darf.
    Ich habe B, G, aG, GdB 100.
    Brauche ich da eine extra Genehmigung?
    Kannst du mich bitte da aufklären oder hast du da einen passenden Link bei der Hand?
    Bitte, bitte bitte....
    lg

  • So, jetzt habe ich zwar den Text über die Richtlinien gefunden - bei der Münchner Stadtverwaltung:

    https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Gesundheit-und-Umwelt/Luft_und_Strahlung/Umweltzone/Ausnahmen_und_Befreiungen.html

    Befreiungen von der Plakettenpflicht
    Folgende Fahrzeuggruppen benötigen keine Feinstaubplakette, um die Umweltzone zu befahren:
    Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ nachweisen


    es fehlt aber die Benennung des §§ lt. Gesetz über Verkehrsordnung. Hier steht auch nichts darüber, ob ich dafür eine Extragenehmigung brauche. Weiss da Jemand mehr?
    Lieben Dank!
  • Hallo Yvonne,
    ich denke Dein blauer Parkausweis berechtigt Dich definitiv zum Parken in Städten mit notwendiger Umweltplakette. Rollispeedy hat mir mal geschrieben, dass so ein Ausweis dazu berechtigt - von Extragenehmigung hat er nichts geschrieben. Ist natürlich für Dich auch nicht die eindeutige Auskunft - Rollispeedy fehlt.
    Ich hatte damals gedacht mit einem Schweizer Kennzeichen brauche ich das nicht - brauche doch! Hab ja auch für mich keinen blauen Parkausweis. Aber das Ordnungsamt hat mir 2 Wochen Zeit gelassen, diese Plakette anzubringen! Musste dann keine Strafe dafür bezahlen (obwohl ich die Ordnungswidrigkeit ja begangen hatte) - ich denke, wenn Du Dich dort meldest und es erklärst geht es klar.
    Eine schöne Weihnachtszeit wünscht Tündi


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