Muss die Stadt auf Antrag, wenn man den blauen Parkausweis hat einen Personenbezogenen Parkplatz ein

Guten Tag,
vielleicht können Sie mir eine Frage bzw. zwei Fragen beantworten.
1) Muss die Stadt auf Antrag, wenn man den blauen Parkausweis hat einen Personenbezogenen Parkplatz einrichten? Die Stadt tut sich schwer für unsere Tochter einen Personenbezogenen Parkplatz ein zurichten da mein Mann ja schon einen eingerichtet hätte. Aber die beiden sind auch getrennt unterwegs mit verschiedenen Autos.
2) Wenn dieser Eingerichtet ist muss die Stadt diesen nicht umbauen, wenn er der DIN nicht entspricht? Aussage der Stadt Bestandschutz.

Es ist Folgendes mein Mann und die Tochter sind beide Schwerbehindert und haben beide den Ausweis.
Bisher hatten wir ein etwas kleineres Auto mit Seiten ausstiegt bzw. mit Umsetzen von der Seite.
Jetzt haben wir ein größeres Auto mit Hecklader und Elektrorampe.
Hinter dem eingezeichneten Parkplatz von meinem Mann ist ein Abgesenkter Bordstein aber die Stadt lässt es ständig zu das dieser immer wieder zugeparkt wird. Verteilt dort auch keine Strafzettel. Mein Mann muss nun immer um diese hinter uns Parkenden Autos herum fahren was bedeutet mitten auf der Straße zu fahren. Was für uns ein sehr hohes Unfall potenzial darstellt.
Die Stadt weigert sich irgendetwas gegen diese Situation zutun ob wohl wir mehrere Vorschläge gemacht haben. (Parkplatz nach hinten verlegen, Sperrfläche ein Zeichen, Konsequent Strafzettel zu verteilen)
Eine andere Variante die wir vorgeschlagen haben ist das für unsere Tochter hinter dem Parkplatz von meinem Mann auch ein Personenbezogener Parkplatz eingerichtet wird. Da Sie immer öfter mit Ihren Assistenten den zweiten Wagen nutzt.

Für einen Rat wie man da Verfahren kann wäre ich sehr Dankbar den wir möchten erst einmal einen Rat bevor wir einen Rechtsanwalt einschalten.

Antworten

  • Ein "Muss" besteht für eine Stadt oder Gemeinde nicht, wenn in zumutbarer Entfernung eine Parkmöglichkeit besteht.

    Eine Kommune hat auch die Interessen von anderen Anwohnern zu berücksichtigen!
    Es sollten die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben!

    Es kann zum Beispiel nicht sein, dass bei mehreren nebeneinander liegenden Mehrfamilienhäusern mit 15 + Wohneinheiten in jedem Haus = 45 Wohneinheiten linkes+rechte Haus (Innenstadt) und eventuell mit Geschäften in den Häusern eine Breitseite der Straße mit Behindertenparkplätzen, zu dem auch noch personenbezogen, versperrt wird.
    ............
    .....
    ...
    Es kann nicht immer auf den einzelnen Rücksicht genommen werden!
    Manches mal muss der Einzelne sich an der Gemeinschaft orientieren.
    Und bei Unabwendbarkeit der örtlichen Probleme, muss ggf. auch ein Umzug für ihn entsprechende bessere Wohnlage erwogen werden.
    Eine Kommune ist nicht grundsätzlich dazu verpflichtet eine Behindertenparkplatz einzurichten, nur weil eine behinderte Person mit einem blauen Parkausweis dort wohnt.
    Im Rahmen von Umbaumaßnahmen der Straße, hat die Kommune die Verpflichtung die Landesbauordnung einzuhalten (Vorhalten von "Behindertenparkplätzen").
    Nach dem Motto ich will aber jetzt... und die Kommune muss jetzt aber... so funktioniert das nicht! Da wird dir auch kein Anwalt helfen können.

    gruß
    rollispeedy

  • Hallo Rollispeedy,
    ich glaube da kamen einige Sachen Falsch rüber.
    Zumutbar ist relativ 😉
    Die nächsten liegen ca. 300m weg was nicht so schlimm ist. Das schlimme ist das sie an einem Berg liegen wo man den Rolli so gut wie gar nicht runter bekommt, wenn man den Umweg geht kommt man auf ca. 600m wo man dann aber quer über die Einkaufsstraße muss. Sorry aber durch die Einkaufenden Menschen das möchte ich meiner Tochter ersparen, wenn sie gerade einen Epi Anfall hat oder hatte außerdem sind diese Plätze so gut wie immer belegt bedingt dadurch, dass sie direkt an der Einkaufsstraße liegen.
    Mir ist schon klar, dass es auch nicht immer direkt vor der Haustür geht 😉
    Ich bin auch nicht jemand der da jetzt Füße stampfend steht und schreit "ICH WILL ABER "
    Ich bin halt hier um mich zu erkundigen.
    Gerade deswegen, weil ich auch diese Info hatte das ein solcher Parkplatz nach Landesbau Vorschriften ein zurichten ist.
    Diese besagt ja das in der DIN 18040-3
    *Zitat*
    Anlagen des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs - Parkplatz
    Anzahl und Größe der Behindertenparkplätze
    Angaben aus Landesbauordnungen und weiteren landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderung sind in der Nähe von barrierefreien Zugängen anzuordnen und müssen barrierefrei nutzbar und erreichbar sein.
    Eine Kombination von Seiten- und Heckausstieg ist möglich.
    Seitenausstieg: mindestens 3 % der Pkw-Stellplätze mindestens jedoch einer; mindestens 3,50 m breit und mindestens 5,00 m lang
    Heckausstieg: mindestens ein Pkw-Stellplatz; mindestens 5,00 m lang und zuzüglich eine freizuhaltende Bewegungsfläche im Heckbereich von mindestens 2,50 m Tiefe in der Breite des Pkw-Stellplatzes
    Bewegungsfläche: bei Seiteneinstieg z. B. stufenlos! (3 cm) durch abgesenkten Bord zum Gehweg; der Heckeinstieg kann im Anschluss an Einfahrten, Einmündungen oder Fußgängerüberwegen angeordnet werden.
    *Zitat ende*
    Der Parkplatz von meinem Manne liegt an einer solchen Einfahrt aber es stehen ständig Autos davor und somit entsteht die Situation das er quer über die Straße muss, weil er an diesem abgesenkten Bord nicht hochkommt.
    Die Stadt verteilt dort leider keine Strafzettel. Die Geschäftsleute die dort stehen müssen nur eine Visitenkarte auf das Armaturenbrett legen und bekommen keine Strafzettel.

    Wie gesagt ich bin nicht der Typ ich will ... oder doch ich will (möchte) eine Lösung finden den es kann nicht sein das mein Mann irgendwann einmal von einem Auto mitgenommen wird, weil er mitten über die Straße fahren muss.

    Grüße
    Nima


  • lol...lol...lol...

    Über die DIN 18040 - 3 brauchst du mich und viele hier nicht aufzuklären.
    Zum einen, es ist die Frage auch zu stellen, ob in deinem Bundesland die DIN 18040-3:2014-12 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum durch das Landesparlament als gesetzliche Baurichtlinie aufgenommen wurde (Veröffentlichung durch das Landesgesetzblatt).

    Jedoch musst du auch andere Bedürfnisse verstehen, z.B. Gewerbetreibende haben selbst auch ein Anrecht bei vorhandenen Parkraum auf eigene Parkflächen für ihre Kunden und für sich selbst als Unternehmer bei Antragsstellung (Siehe dazu "Baunutzungsverordnung") .
    Wenn also jeder Berechtigter ein Antrag stellt auf einen eigenen Parkplatz - wo dürfen dann die Kunden und Besucher von Arztpraxen, Läden anderen Anwohner noch parken?
    Wie du daraus ersiehst, ist es nicht immer so einfach, für eine Kommune Einzelbedürfnissen gerecht zu werden.
    Daher entstehen auch die "Kaufbunker" vor den Städten und das Gewerbe in den Innenstädte blutet aus.

    Es ist immer ein Abwägen der Kommune, welche Interessen Vorrang haben.
    Wie ein individueller persönlich bezogener Behindertenparkplatz aussieht und zu gestalten ist, obliegt dem Bauträger selbst und hat auch etwas mit Baufinanzen der Kommune zu tun. Hier auf Richtlinien zu verweisen wie eine Stadt einen persönlich bezogenen Parkplatz einzurichten hat, .... denke, da sollten sich die beteiligten Personen einig werden, was sinnvoll ist. Nicht alles was barrierefrei ist ist für jeden Behinderten barrierefrei. Es muss ja nicht immer der "Rolls-Royce-Rolliplatz" sein, eine einfache markierte Parkfläche kann ggf. ebenso für die betreffenden behinderten Personen eine sinnvolle Parkerleichterung sein. Damit ist allen Seiten geholfen! (Stadt hat weniger Kosten, Behinderter hat seinen persönlichen Parkraum) .... ein persönlich bezogener Behindertenparkplatz muss nicht nach der DIN 18040 gestaltet sein, es ist "nur" ein Anwohnerparkplatz mit dem moralischen Beschilderung eines Rollischildes.

    Aber eines verstehe ich weniger, du hast geschrieben, deine Tochter hat "wenn sie gerade einen Epi Anfall hat " ein eigenes Auto zum Fahren??? Tut mir Leid, dann ist der Parkplatz wohl eher zur Nutzung des wahren Nutzers des Kfz gedacht und widerspricht eigentlich der Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes um die Wege der behinderten Person im eigentlichen Sinne zu verkürzen bzw. zu vereinfachen. Weiter möchte ich dazu lieber dann keine Stellung nehmen!

    Deinem Mann steht aber auch frei, Fehlnutzung von Behindertenparkplätzen, unter Nachweis des Eigenbedarfs (blauer Parkausweis), Parksünder bei der Ordnungsbehörde, der betreffenden Kommune, anzuzeigen.
    Handyfoto ist mittlerweile ja überall möglich statt Selfie eben Auto+Kennzeichen+Rolli-Schild und eine schriftliche Anzeige an das Ordnungsamt senden. Das muss die Ordnungsbehörde ahnden wenn die Parkdauer über 3 Minuten ist oder der Fahrzeugführer das Auto verlässt. (Das mal als Tipp)

    Gruß
    rollispeedy


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