Kindergeldbezug auch nach Auszug meiner behinderten Tochter ??

Hallo in´s Forum,
ich habe bisher vergeblich nach einer Antwort auf meine Frage gesucht und bin heute hier auf diese Plattform gestoßen.
Für meine behinderte Tochter ( 36 Jahre, Bezug Grundsicherung, GdB 80 % "G") erhalte ich Kindergeld. Meine Tochter konnte hier in der Nachbarschaft eine kleine eigene Wohnung beziehen. Bei der Kindergeldkasse ,Hamburg, habe ich nachgefragt, was sich , bezgl. der Kindergeldzahlungen durch den Ausszug ändern würde. Mir wurde gesagt, ersteinmal nichts, es würde ja in Abständen immer eine Überprüfung geben und ich sollte dann dort die Veränderung, Wohnsitz, mitteilen. Die Überprüfungen seitens der Familienkasse findet im 5 jährigen Rythmus statt, die nächste in 2 1/2 Jahren. Ich fühle mich hier sehr unsicher und wirklich bisher nicht richtig informiert. Meine Frage, ist es korrekt, dass mir weiterhin Kindergeld gezahlt wird ? Es steht außer Frage, dass ich, wie bisher, meine Tochter unterstützen muss, in allen Lebenslagen, habe aber, wie ich mehrfach hier lesen konnte, keine Dokumentationen angelegt oder Tagebücher etc. geführt, auch keine Aufforderung seitens Grundsicherungsamt den Kindergeldbezug, abzuzweigen. Aus "Sicherheitsgründen" habe ich bisher die Kinderzahlungen "nicht" angerührt, da ich nicht weis, ob sie mir nun vollumfänglich zusteht und evtl. zurück zahlen müsste. Es macht es für mich als Rentenbezieher nicht gerade einfach, da, wie o.a., sich meine Betreuung nicht wesentlich geändert hat.
Vielen Dank

Antworten

  • Hallo

    Oh ha.Geben wir doch mal die Frage an die Fachleute weiter.Gedulde dich bitte etwas.Die richtige Antwort kann auf sich warten lassen.

    Gruß
    Ralf

    (Antwort ist keine Rechts oder Medizinische Beratung.Für die Richtigkeit der Antwort wird keine Haftung übernommen.Einige Antworten werden mithilfe einer KI geschrieben.(Artikel wird gekennzeichnet)

  • Sehr geehrtes Mitglied,

    wir haben uns Ihre Fragestellung angesehen. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, jede Änderung in den Lebensverhältnissen umgehend anzuzeigen, was Sie auch gemacht haben.

    Hinischtlich grundsätzlicher Fragen verweisen wir höflich auf den folgenden Link:

    https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

    Um einen langfristigen, sich über das 25. Lebensjahr erstreckenden Anspruch auf Kindergeld zu haben, genügt es jedoch nicht, dass das Kind als behindert eingestuft wurde. Das Kind muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalls aufgrund der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Objektiv muss es dem Kind demnach unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken.
    Wenn das Kind trotz seiner bestehenden Behinderung selbst dazu in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

    Zweifelt die Familienkasse die Ursächlichkeit der Behinderung an, kann sie eine Stellungnahme von der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit einholen. Ist es der Reha/SB-Stelle mangels Unterlagen nicht möglich, dies zu beurteilen, wird dem Antragsteller vorgeschlagen, das Kind durch den Ärztlichen Dienst bzw. den Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit begutachten zu lassen.

    Die Ursächlichkeit ist anzunehmen, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheinen. Besondere Umstände sind:

    - die Kindesunterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
    - der Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
    - die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus
    - das im Ausweis schwerbehinderter Menschen eingetragene Merkmal „H“ (hilflos)
    - wenn im Feststellungsbescheid anerkannt wurde, dass die Voraussetzungen für das Merkmal „H“ vorliegen
    - wenn gegenüber dem Kind eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt oder eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII festgestellt wurde

    Grunsätzlich wird seitens der Familienkasse jährlich geprüft.

    Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch nur alle fünf Jahre geprüft. Dafür muss

    - ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr vorliegen
    - das Kind in einer auf Dauer angelegten voll- oder teilstationären Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung leben
    - oder das Kind als schwerstpflegebedürftige Person die Pflegestufe III (gleichbedeutend mit Merkzeichen „H“) erhalten haben

    Soweit wir Ihren Text verstanden haben, sollten diese Voraussetzungen vorliegen. Solage diese vorliegen dürfte sich ander Situation nichts verändern.

    Sie könnten sich an den Ärztlichen Dienst bzw. den Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit wenden und fragen, ob von denen eine klärende Prüfung eingeleitet werden kann, damit Sie Sicherheit erhalten. Das sollte aber mit der Familienkasse abgestimmt werden.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt

Diese Diskussion wurde geschlossen.