Kann ich als berufstätige Großmutter bei Erkrankung meines Enkels von der Arbeit freigestellt werden

Optionen
Ich arbeite im öffentlichen Dienst und habe mich kindkrank gemeldet (mit Attest der Hausärztin), um mein erkranktes Enkelkind, das mit seiner behinderten Mutter in meinem Haushalt lebt, betreuen zu können. Meine behinderte Tochter arbeitet in WfbM. Ich darf nicht zu Hause bleiben und muss meiner Arbeitsverpflichtung nachkommen. Meine Tochter kann von der Arbeit freigestellt werden, um ihr Kind zu betreuen, ist aber mit der Betreuung ihres kranken Kindes überfordert. Gibt es für Großeltern die Möglichkeit, Elternzeit zu erhalten?

Antworten

  • Hallo,

    in wie weit bestehen "Betreuungsverfügungen" ???
    Sofern keine Betreuungsverfügungen durchs Vormundschaftsgericht und/oder Jugendamt bestehen, wo die Betreuung klar definiert werden, kann auch nicht eine Krankenmeldung über das Kind erfolgen. Das müsste auch jeder Arzt wissen.

    Gruß
    rollispeedy
  • Ich bin gesetzliche Betreuerin meiner Tochter mit den Bereichen Gesundheit, Vermögen, Vertretung gegenüber Ämtern, in rechtlichen Angelegenheiten. Für mein Enkelkind bestehen für mich keine Betreuungsverfügungen.
    Die getrennt lebenden Eltern haben beide das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater ist nicht behindert, lebt aber 50 km von meiner Tochter und meinem Enkel entfernt. Meine Tochter lebt mit meinem Enkel in meinem Haushalt, da der Kindsvater sich von ihr getrennt hat und das vorübergehende Leben im Mutter-Kind-Haus eine Überforderung darstellte. Bisher wurde mit dem Jugendamt vereinbart, dass ich die Belange meines Enkelkindes mit übernehme. Eine gesetzliche Betreuung besteht für mein Enkelkind bisher nicht.
  • TZJA,

    dann ist der Vater gefragt.
    Wenn du eine schriftliche Verfügung des Jugendamtes hast, das du die betreuende Vormundschaft des Kindes inne hast, dann erst besteht die Möglichkeit der Krankenschreibung über das Kind.

    Ansonsten könnte irgendeine Person immer über das Kind sich "krank schreiben" lassen, in dessen Haushalt ein Kind wohnt.
    Heute lässt du dich Krank schreiben... Morgen der Onkel, Tante, Schwester, Bruder... usw. nur wer Sorgeberechtigt für das Kind ist, hat die Möglichkeit, sich über das Kind krank schreiben zu lassen. Denke, diese Regelung ist nachvollziehbar.

    Gruß
    rollispeedy

    PS :
    Siehe Sozialgesetzbuch V
    § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
  • Danke für deinen Hinweis auf SGB V. Ich denke, ich muss meine Betreuungsaufgaben auf mein Enkelkind ausdehnen.
    Gruß Asterix070881
  • Da musst du die Aufsicht auf dich überschreiben lassen: Das wäre das einfachste. Dann könntest du dir auch für dein Enkelkind frei nehmen. So gestaltet sich das schwer
  • The user and all related content has been deleted.
  • Also,

    in Deutschland ist alles in diesem Sinn geregelt!
    Der oberste Hirte von Kindern ist der Staat, vertreten durch die Jugendämter vor Ort, an zweiter Stelle kommen erst die Eltern.
    Diese beiden sorgeberechtigten Institutionen haben, in der Reihenfolge wie oben bereits genannt, die Rechte der Kinder wahrzunehmen.
    Die Aufsichtspflicht, um die es hier geht, ist vom Staat auf die Eltern gelegt.
    Sind die Eltern nicht in der Lage, die Aufsichtspflicht selber zu koordinieren bzw. dem nachzukommen, ist das Jugendamt zu informieren. Das Jugendamt muss dann eine Betreuungsverfügung beim Betreuungsgericht (Vormundschaftsgericht war es bis 31.8.2009) veranlassen.
    Hier werden sorgeberechtigte Personen vom Gericht bestellt, dies können Verwandte oder andere Personen sein, die unter anderem vom Jugendamt bzw. Jugendfürsorge vorgeschlagen werden.

    Ist jemand offizieller Sorgeberechtigter über ein nicht eigenes Kind, da vom Betreuungsgericht bestellt, kann diese Person alle Rechte, im Sinne der Betreuungsverfügung, eines Elternteils wahrnehmen.
    In wie weit und warum die Mutter des Kindes die Fürsorgepflicht nicht wahrnimmt, kommt nicht eindeutig aus der Threaderstellung hervor, worin besteht denn die "Überforderung" der Mutter??? Hierfür gibt es Seitens des Amtes ausreichende Hilfen (Jugendfürsorge). Eine Überforderung der Mutter des Kindes, sollte wenn ggf. durch das Amt festgestellt werden.
    Denke nicht, das es die Mutter der Mutter alleine feststellen kann ...und ich schätze mal, dass bereits in der Vergangenheit dazu mehrere Gespräche und Vereinbarungen mit dem Jugendamt bereits vereinbart wurden. Da auch Gespräche gelaufen sind zwecks Unterhalt und das Bleiberecht bei der behinderten Mutter .
    (Denke das war nun ausführlich genug)

    Gruß
    rollispeedy
  • Danke für die ausführlichen Infos. Ich denke schon, dass ich als Sozialpädagogin einschätzen kann, ob und wann meine behinderte Tochter Unterstützung benötigt. In der gemeinsamen Wohnung mit dem Kindsvater wurde sie im Rahmen des betreuten Wohnens umfangreich durch pädagogisch geschultes Personal in ihrem Alltag mit einem Kind betreut. Auch der nichtbehinderte Vater hat seine Erziehungsaufgaben nach seinen Möglichkeiten wahrgenommen. Nun ist ja durch die Trennung eine ganz andere Situation entstanden. Die Überforderung meiner behinderten Tochter besteht darin, dass sie in vielen Bereichen die Konsequenzen ihres Handelns nicht einschätzen kann. Sie geht sehr liebevoll mit ihrem Sohn um, kann seine körperlichen Bedürfnisse wahrnehmen und erfüllen. Es stimmt, es gab schon viele Treffen und Gespräche mit Kollegen vom Jugendamt. Von allen wurde diese Lösung, der Rückzug meiner Tochter mit ihrem Kind ins Elternhaus, als die beste Lösung für den Moment angesehen. Hier ist unsere Familie um die beiden herum, die Förderung meines Enkelkindes und Begleitung meiner Tochter bei ihren Erziehungsaufgaben sind gegeben. Mir ist natürlich wichtig, meiner Tochter nicht ihre elterliche Kompetenz wegzunehmen. Wir wollen sie befähigen, ihrem Kind eine vertrauensvolle Bindung und einen entwicklungsförderlichen Dialog zu ermöglichen. Gerade in der aktuellen Krankheitssituation benötigt meine Tochter mehr Begleitung und Unterstützung. Diese kann ich ihr aber nur ermöglichen, wenn ich ebenfalls zu Hause bleiben kann. Ich werde versuchen, beim bevorstehenden Austausch mit den Kollegen vom Jugendamt darauf hinzuwirken, dass ich Betreuungsaufgaben für mein Enkelkind offiziell wahrnehmen kann, ohne zu sehr in das elterliche Sorgerecht einzugreifen, möglicherweise durch die teilweise Übernahme der elterlichen Sorge für ausgewählte Bereiche. Mein Enkelkind über meine Krankenversicherung familienversichern zu lassen, wie Kollegen mir geraten haben, wird nicht ausreichen, damit ich künftig aus meiner Dienstverpflichtung entlassen werden kann, um mein krankes Enkelkind zu betreuen.
Diese Diskussion wurde geschlossen.