Darf mir das Wohngeld verweigert werden bei Pflegegrad 2 und GDB 60? Nun GDB 80 u G und Pflegegrad 2

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Das Wohngeld wird mir verweigert mit der Begründung ich bräuchte das H im Schwerbehindertenausweis. Ist dies Rechtens?

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  • Ja. Das kann schon vorkommen, z.B. wenn Jemand nicht selbst seinen Pflichten nachkommen kann; die Finanzen korrekt darlegen u.ä. Wer das nicht im Stande ist, bekommt einen H in seinen Ausweis, was dann bedeutet „hilflos“ (bekommt evtl. eine Betreuung)...Das gleiche gilt auch, wenn er behauptet, dass er nicht kann ;o)
    Und wenn Jemand finanzielle Hilfe sucht und will nicht alles korrekt angeben, dem wird die Hilfe ja auch rechtens verweigert. Man kann nicht alles mit Pflegegrad und GDB abtun; ist sehr individuell.
    Da gibt es sicher noch andere Maßstäbe für H und für die Verweigerung… aber das hier kann ich mir gut vorstellen. Mit gesetzlichen Regelung kenne ich mich aber nicht aus; vielleicht antwortet dir sonst noch Jemand.
    lg
  • Hallo,

    also nur allein, weil das Merkzeichen "H" nicht in deinem Schwerbehindertenausweis steht, ist nicht zwangsläufig die Gewährung von Wohngeld abzulehnen.
    Denn dieses steht auch bei einem GdB unter 100 bei zeitgleich bestehender Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege zu. Als Nachweis wäre dann hier der Bescheid der Pflegekasse mit einzureichen.
    Denn der Nachweis kann entsprechend Nr. 17.03.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Wohngeldgesetzes folgender sein:
    Die häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle
    1. über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,
    2. über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 SGB XII,
    3. über den Bezug von Pflegezulage nach § 35 BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären,
    4. über den Bezug von Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LAG.
    oder alternativ
    Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens ,,H“ im Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX erbracht werden.

    Wenn jedoch nur Geldleistungen von der Pflegekasse bezogen werden kann es natürlich sein, dass diese mit als Einkommen angerechnet werden und somit das Gesamteinkommen zu hoch ist, wodurch der Wohngeldanspruch entfällt.

    Alles in allem ist die Berechnung sehr komplex, weswegen eine Rücksprache mit der Wohngeldstelle sich mehr Klarheit bringen sollte, warum denn der Pflegegeldbescheid nicht akzeptiert wird.

    LG
    DerSchwbProfi
  • Slowrider
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    Hallo

    Für das Wohngeld zählt alleinig dein Einkommen.
    Mit einer Ausnahme die abgefragt wird.Das ist ob du einen Grad von 100% hast.Da wird dann ein Freibetrag abgezogen.
    Ob du Merkzeichen hast wird nicht abgefragt.
    Einkommen ist alles was du im Jahr! als regelmäßige Geldleistung bekommst.
    Sobald du über dem Satz liegst bekommst du kein Geld.
    Du kannst im Internet die Wohngeldrechner benutzen um fest zu stellen ob und wie viel du bekommen würdest.

    Gruß
    Ralf

    (Antwort ist keine Rechts oder Medizinische Beratung.Für die Richtigkeit der Antwort wird keine Haftung übernommen.Einige Antworten werden mithilfe einer KI geschrieben.(Artikel wird gekennzeichnet)

  • Vielen Dank f die Antwort. Nach Einkommen steht mir ja das Geld zu, einzig die Aussage ich brauche das H im Schwerbehindertenausweis. Dies fördert jedoch das Merkblatt zum Ausweis die Aussage des Landratsamtes gar nicht zu Tage. Lt. Merkblatt steht nichts von H und Wohngeld, sondern auch bei Pflegegrad 2 und die würde ja mit MDK Gutachten nachgewiesen, ebenso steht jetzt Wohngeld bei 80 Prozent drinnen.
  • Slowrider
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    Hallo

    Also irgendwie kann ich die Ablehnung wegen fehlendem Kennzeichen nicht nachvollziehen.
    Ich bekomme Wohngeld ohne Kennzeichen H.Was soll das?Was sagt der Bescheid den aus?
    Wohngeld hat nix mit Behindertengrad zu tun.Es ist eine Sozialleistung für Menschen deren Einkommen nicht ausreicht um die Kosten für einen Wohnraum zu bestreiten.
    Als Marke gilt dein Einkommen.Nicht dein Behindertengrad.Irgendwas stimmt da nicht.
    Lass es per Sozialgericht klären.

    Gruß
    Ralf

    (Antwort ist keine Rechts oder Medizinische Beratung.Für die Richtigkeit der Antwort wird keine Haftung übernommen.Einige Antworten werden mithilfe einer KI geschrieben.(Artikel wird gekennzeichnet)

  • Die Begründung der Ablehnung kann eigentlich nur folgendes bedeuten:

    Sie bekommt den Freibetrag nicht und ist deshalb mit dem Gesamteinkommen zu hoch für zusätzliches Wohngeld. Sie ist vermutlich nur mit dem Freibetrag berechtigt.

    Und den Freibetrag bekommt sie nicht, weil Sie keinen grad von 100 hat. Um ihn auch unter 100 zu bekommen muss sie nachweisen, das sie nicht nur die Geldleistung vom Pflegegrad 2 bekommt sondern auch die pflegesachleistungen sprich es muss häusliche Pflege oder teilstationäre oder kurzzeitpflege vorhanden sein.

    Vermutlich wurde ggü dem Amt nur die Geldleistung nachgewiesen vom Pflegegrad 2 und das reicht eben nicht. Und wenn man keine Sachleistung bezieht dann muss eben das H vorhanden sein, das ist die Alternative.

    Ist das H auch nicht vorhanden dann gibt es nichts,

    Wie hast du denndein Einkommen berechnet ? Unter bestimmten Voraussetzungen zählt die Hälfte des Pflegegeldes dazu? Vllt hast du das nicht berücksichtigt die wohngeldstelle aber schon.

    Wenn du häusliche Pflege hast und du das nicht nachgewiesen hast dann reiche das nach. Wenn du nur die Geldleistung des Pflegegrades bekommst dann wird das wohl korrekt sein

    Evt auch berücksichtigen das andere noch in der Wohnung wohnen wenn das der Fall sein sollte
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