Darf man nach einem Arm- oder Beinbruch noch Autofahren?

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  • guten abend pajass,

    mein bauch gefühl sagt nein.
    weil, wenn du ein
    normales fahrzeug bewegst, musst du
    reaktionsfähig sein. bremsen, kuppeln, blinken.
    das geht sehr schlecht mit einem arm bzw. einem
    bein. besser gesagt, das geht nicht.

    nicht umsonst ist auch der handygebrauch am ohr im fahrzeug
    verboten.

    wie gesagt, das sagt mir mein bauch 😉
    wenn jemand es rechtlich verbindlich weiss,
    lass ich mich gern belehren 😀

    viele grüsse
    christiane

  • Zu diesem Thema zitiere ich erst mal die CH-gesetzliche Bestimmung aus dem Versicherungs-Vertragsgesetz / VVG - Artikel 14 - Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses:

    Artikel - 14 - Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses
    1 Der Versicherer (VR) haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer (VN) oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
    2 Hat der VN oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der VR berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
    3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem VN oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der VN oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der VR seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des VN‘s oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
    4 / HZ-B / Hat der VN oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der VR in vollem Umfange.

    Bei Ihrer Frage geht es nun darum zu wissen, ob das Fahren mit der von Ihnen angeschnittenen körperlichen Einschränkung allenfalls einer groben Fahrlässigkeit entspricht.
    Ganz bestimmt muss in erster Linie hierfür der behandelnde Arzt (z.B. Hausarzt) Stellung nehmen. Wenn der Arzt der Meinung ist, dass das Fahren mit der zitierten Einschränkung möglich ist, dann ist diese Meinung bei einem Unfall noch immer kein Freipass für das Zahlen eines allenfalls eingetretenen Schadenfalls (Haftpflicht- oder Kasko-Schadenfall).
    Wenn schliesslich der Versicherer mit dieser Schaden-Situation vor Gericht gehen würde, würde hierüber endlich das Gericht entscheiden - und ob das Gericht gleicher Meinung ist wie der Hausarzt ????? Das mag ich in der heutigen Zeit eher bezweifeln.
    Deshalb empfehle ich wärmstens ---->>> gehen Sie bis zu Ihrer Heilung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel oder nehmen Sie das Taxi oder machen Sie mal einen Fussmarsch (schmunzeln.... 😀 😉 - betrachten Sie dabei mal ausgiebig die Natur und geniessen Sie diese Wachsamkeit für Ihre Seele 😉 😀
    Sehr gerne hoffe ich, dass Sie mit dieser Darstellung einverstanden sind und ich lasse Sie aus CH-Knutwil herzlich lieb grüssen - Ruedi Schläppi 😀 😉 😀

  • Hallo Pajass,

    im Strassenverkehrsgesetz steht in Artikel 31: «Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

    Wer das nicht kann und trotzdem fährt, der riskiert viel. Bereits bei einer Routinekontrolle droht eine Verzeigung – mindestens. Kommt es zum Crash, weil zum Beispiel der rechte Gipsfuss vom Bremspedal gerutscht ist, dann gibt es Ausweisentzug. Und Autoversicherer werten derlei Vorkommnisse als grobfahrlässig. Daniel Cavelti, Pressesprecher Winterthur Versicherungen: «Die Kausalität muss gegeben sein: Passiert der Unfall wegen des Beinbruches, nehmen wir Regress.» Dann kann ein Bagatellunfall schnell einmal mehrere tausend Franken kosten

    Ausnahme könnte sein ein Automat aber nur wenn der linke Fuss betroffen ist und eine Fahrtabsolut nicht behindert!
    Ich würde da aber vorher doch lieber einmal bei der Gendamerie/ Polizei nachfragen!
  • Hallo Pajass

    Der TCS schreibt dazu, dass eine Fahrt mit gebrochenen Gliedmassen nicht grundsätzlich untersagt ist. Ein Arzt muss einfach die Fahrtauglichkeit bestätigen und es muss mit der Haftpflichtversicherung besprochen werden. Das Strassenverkehrsamt verlangt bei einer vorübergehenden körperlichen Einschränkung keine spezielle Fahreignungsabklärung. Kommt es aber zu einem Unfall und diese Einschränkungen sind die Ursache dafür, so macht man sich strafbar.

    Gruss

    Andreas
  • Danke, ist sehr hilfreich

    Gruess
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