Darf ein Kind mit down syndrom eine Privatschule besuchen?

Optionen
MyHandicap User
MyHandicap User ✭✭✭
bearbeitet 8. Apr 2021, 02:08 in Bildung, Ausbildung & Studium
Kann ein I Kind mit oder ohne Sonderpädagogischen Förderbedarf auf eine Privatschule?

Antworten

  • Hallo,

    Grundsätzlich erst einmal "WARUM NICHT"??

    Aber es heißt aber auch "Privatschule"!!!
    Also ist es ein wenig davon abhängig, ob die Privatschule mitmacht.

    Gruß
    rollispeedy
  • Ein Kind mit Sonderpädagogischen Förderbedarf darf nur an einer staatlichen Schule unterrichtet werden, weil für die Privatschule keine Sonderpädagogen zur Verfügung stehen. Jetzt ist es aber so das Sonderpädagogischer Förderbedarf ja gesondert beantragt und getestet werden muss, Kinder mit Downsyndrom ja aber sowie langsamer im Lernen sind....
  • Hallo Tibo1234,

    es ist schon recht komisch, das du eine Frage (Thread) hier stellst, die du dir bereits selbst beantwortest!
    Und dazu auch noch falsch!!!! (...hast du mehrere User-Nicks hier und hast dich falsch eingeloggt????)
    👿

    Tibo1234 hat geschrieben:
    Ein Kind mit Sonderpädagogischen Förderbedarf darf nur an einer staatlichen Schule unterrichtet werden, weil für die Privatschule keine Sonderpädagogen zur Verfügung stehen. Jetzt ist es aber so das Sonderpädagogischer Förderbedarf ja gesondert beantragt und getestet werden muss, Kinder mit Downsyndrom ja aber sowie langsamer im Lernen sind....


    WO STEHT DAS?????


    Unser Schulbildungssystem in Deutschland ist ein Föderalistisches Schulbildungssystem. Das heiß, die Bundesländer und die Stadtstaaten haben für ihren Bildungsauftrag eigene Gesetze, Richtlinien und Verordnungen.

    Bei uns in Deutschland besteht in erster Linie nach dem Grundgesetz "Bildungsfreiheit" (Sinngemäß), weil es Grundrechte sind
    die wir nach Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen mit unterzeichnet haben.
    Weiterhin heißt es in unseren Grundgesetzen und andere gleich verlautbaren Gesetzen:
    ....die Gleichberechtigung verbietet es, Menschen wegen des Geschlechtes, der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung wegen beim Erwerb von Bildung zu benachteiligen oder zu bevorzugen.

    Nun, da die Landesregierungen zu unseren Schulsystemen die gesetzgeberische Hoheit haben und eine Grundversorgung gewährleisten müssen, haben alle Bundesländer eigene regionale und individuelle Lösungen - ob die nun im Einzelnen "Gut oder Schlecht sein mag" - das mag jeder selber für sich entscheiden.

    Das staatliche Schulen in jeden Raum, in den Bundesländern oder Stadtstaaten , eine passende Bildungsmöglichkeit anbietet, liegt ein bisschen an den Geldmitteln und dem Bedarf.
    Gerade deswegen gibt es ja "private Schulen". Sie müssen in ihrer Finanzierung und dem selbst gegebenen Bildungsauftrag selbstständig sein. Hierzu geben die Landesgesetze ausreichende Infos dazu.

    Aber wer auf die Privatschule gehen kann, entscheidet am Ende die Privatschule selbst. Selbst Privatschulen bekommen "Schulgelder" vom Land zugewiesen, das Geld reicht aber meist bei einer Privatschule nicht aus, so das zusätzliches Geld entrichtet werden muss. Dieses zusätzliche zu entrichtende Geld übernimmt meist kein öffentlicher Träger.

    Wenn also ein behindertes Kind, "alle Voraussetzungen für eine Privatschule mit sich bringt, zum Beispiel " Gewährleistung eines Abschlusses und der Finanzierung, wie es die Statuten der Privatschule eventuell vorgeben", warum sollte ein behinderter Schüler nicht auf eine private Schule gehen können??
    Und da spielt es keine Rolle, ob das Kind eine begleitende Schulassistent (oder eine andere geförderte schulische Begleitassistenz) hat oder nicht, die wäre auf einer staatlichen Schule ja auch gegeben - wenn es denn vom Kostenträger befürwortet wird oder wurde. Das die Schulassistent nicht gleichzeitig "Nachhilfelehrer" sein darf, versteht sich von selbst!

    Gruß
    rollispeedy

  • Hallo Rollispeedy,
    Ich wollte, habe mir meine Frage nicht selbst beantwortet, sondern begründet warum ich sie gestellt hab. Es stimmt eben nicht (das weiß ich aus Erfahrung) das nur die Privatschule mit der Aufnahme einverstanden sein muss. Es darf tatsächlich kein Sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen (lt. Landesbildungszentrum) und auch Schulassistenzen werden für Privatschulen zumindest kaum genehmigt. Bei uns hieß es entweder oder. Und ich kenne persönlich auch niemnden mit Schulassistenz auf einer Privatschule.
    Ich weiß auch das sonderpädagogischer Förderbedarf gesondert beantragt und geprüft werden muss. Ich weiß aber nicht ob auch eine Schule diese Überprüfung, ggf ohne Einverständnis des Sorgeberechtigten, veranlassen kann. Sollte dies nämlich in der Grundschule passieren, wäre ihm demnach ja der Besuch der weiterführenden Privatschule verwehrt.
    Liebe Grüsse
    Tibo
  • Hmm...

    Grundsätzlich sind die Schulgesetze "Ländersache", die können inhaltlich eine verschieden Festsetzung der Trägerschaften und Definierung als Lehranstalt des öffentlichen Rechts bestimmen.

    Ich kann nur eines zu deinen Ausführungen sagen, alle "Lernbehinderte Schulen", werden bei uns zum grössten Teil durch diverse Trägerschaften geführt.
    Es sind keine "staatlichen Schulen" (Grundversorgung durch Eigenbetriebe von Schulen im staatlichem Bildungssystem) wie die meisten annehmen, sondern "Privatschulen" die durch öffentliche Fördermittel bezuschusst werden. Trägerschaften sind zum Beispiel durch Behindertenverbände, Förderkreise, Diakonie usw. Auch gibt es Trägerschaft "durch die öffentliche Hand" , zum Beispiel übergeordnete Sozialamtsebenen (z.B. Landeswohlfahrtsverband /LWV) und treten so als öffentliche Körperschaften auf.
    Sie sind aber dennoch an die Landesschulgesetze gebunden wie jede andere Schulen im Land, ob staatlich oder privat, sofern sie dem Schulbildungssystem des Landes anerkannt sind.

    Und Fördermaßnahmen werden von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. In manchen muss die betroffenen Person sich um die Fördermaßnahme kümmern oder die Schule. Und je nach Beschäftigungsart und Arbeitsvertrag sind da ebenso Unterschiede. Normale Privateschulen sind oft nicht bereit, sich den Antrags-Wusst sich zu stellen und lehnen daher solche Bewerbungen von behinderten Menschen ab. Aber wo eine Ablehnung besteht, lohnt es sich auch nicht gegen die Schulleitung einer Privatschule anzukämpfen.

    Wer nicht will, der will auch nicht! 🥺 😢

    Gruß
    rollispeedy
  • Danke, das hilft mir weiter
Diese Diskussion wurde geschlossen.