Chance Verschlechterungsantrag?

Hallo, ich habe im Sept. 15 einen Gdb von 40 anerkannt bekommen aufgrund von Diabetes Typ 1 ( eint und Depression ( mittelgradige Epsiode)
Im Dezember 16 habe ich einen Verschlechterungsantrag gestellt da neue Erkrankungen hinzugekommen sind und sich die Depression verschlechtert hat. Für die Diabetes wird wohl kaum mehr als 40 anerkannt werden auch wenn ich oft zu niedrige zurckerwerte habe

Ich frage mich ob ich durch die anderen Erkrankungen vlt Chancen auf 50 gdb habe und wollte gerne mal nach eurer Einschätzung fragen
Laut Beratungsstelle der Arbeitskammer müsste für die nun attestierte rezidivierende mittelgradige Depression ein Einzel Gdb von 30 anerkannt werden.
Der Arzt hat in seinem Bericht auch aufgeführt dass ich antriebslos, wenig schwingungsfähig etc. bin und durch die Depression einer erschwerte krankheitsverarbeitung der Diabetes habe. ( recht ausführlich)
Wie schätzt ihr die Chancen ein für die Depression 30 geb zu bekommen ? Und würde sich der gesamt gdb bei Einwurf geb 40 für Depression und Einzel gdb 30 für Depression automatisch auf 50 erhöhen ?

hinzugekommen ist eine sensible polyneuropathie in den Beinen. Da mir die nervenmessung aber zu große Schmerzen bereitet hat konnte diese nicht komplett durchgeführt werden. Der Neurologe geht aber aufgrund meiner Schmerzen und Symptome von einer sensiblen polyneuropathie aus und ich werde mit duloxetin ( gegen Depression und neuropathie) behandelt
Besteht ohne aussagekräftige Messung überhaupt die Chance dass die polyneuropathie berücksichtigt wird ?
Im Antrag habe ich ausführlich die Einschränkungen beschrieben zu allem Erkrankungen

Ich weiß ihr seid keine Hellseher aber würde mich freuen wenn ich eine grobe Einschätzung bekommen könnte ob ich Erfolg haben könnte und ob ggf. ein Widerspruch Sinn macht falls der Antrag abgelehnt wird ?

Auch zum Kündigungsschutz hätte ich eine Frage.
Der Antrag ist am 22.12.16 beim Versorgungsamt eingegangen. Greift hier schon der Kündigungsschutz? Im Internet steht etwas von einer 3 Wochen Frist wenn kein Gutachter hinzugezogen wurde. Da ich bisher keine Infos bekommen habe dass ich zu einem Gutachter muss kann ich davon ausgehen, dass auf diesen verzichtet wird ? Oder greift die 7 Wochen Frist weil die arztberichte noch nicht alle beim Amt sind ?
Ich danke euch für eure Zeit und hoffe auf Unterstützung
Lg

Antworten

  • Ein Verschlechterungsantrag kann am Ende nur das Versorgungsamt bewerten mit dem vorliegenden Arzt- und Befundberichten.
    Eine Orientierung kann man sich aus der GdB-Tabelle holen. Jedoch sollten eigene Darstellungen der gesundheitlichen Einschränkungen durch aktuelle Arzt- und Befundberichte, nicht älter als 1 Jahr, bestätigt werden.

    GdB - Tabelle (PDF-Datei):
    http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/k710-versorgundsmed-verordnung.pdf?__blob=publicationFile

    Wie sich der Grad der Behinderung zusammensetzt:
    https://www.myhandicap.de/recht-behinderung/schwerbehindertenausweis/antrag/grad-der-behinderung/

    Diabetiker und Schwerbehindertenausweis:
    https://www.myhandicap.de/gesundheit/koerperliche-behinderung/diabetes/schwerbehindertenausweis/

    ...die weiterführenden Links auf diesen Seiten sind dazu auch recht informativ!!!

    Ein erhöhten Kündigungsschutz (GdB 50+) besteht erst nach vorliegen eines Bescheides durch das Versorgungsamtes oder bei einer Gleichstellung durch ein Anerkennungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit.


    Gruß
    rollispeedy
  • Vielen Dank schonmal für die Antwort
    Die Seiten kenne ich, habe mich Schonmal durchgegoogelt. Aber ich finde keine Antworten auf meine Fragen leider 🙁
    Zum Beispiel kann ich nicht erkennen wie viel gdb es für sensible polyneuropathie geben würde und auch ist mir nicht klar zu welchem Punkt Depression zählt ( ist dort nicht ausdrücklich aufgeführt)
    Ich weiß auch bereits dass die Einzel gdbs nicht addiert werden aber mir ist nicht klar wie die 50 erreicht werden würden.
    Angenommen ich erhalte 40 für Diabetes und 30 für Depression . Müsste das Amt dann automatisch auf 50 erhöhen oder könnte es passieren dass ich trotzdem nur einen gesamt gdb von 40 erhalte ?
    Auf der Internet Seite des Integrationsamtww steht zum Kündigungsschutz beim Antragsverfahren folgendes :
    um möglicher missbräuchlicher Verzögerung des Kündigungsverfahrens vorzubeugen, gilt dies nun nur noch im Ausnahmefall! Jetzt besteht für diejenigen, die sich noch im Antragsverfahren befinden, kein besonderer Kündigungsschutz mehr. Einzige Ausnahme: Ist die Entscheidungsfrist des Versorgungsamtes – nach drei oder, im Falle eines erforderlichen Gutachtens, nach sieben Wochen – abgelaufen und lagen dem Versorgungsamt rechtzeitig alle Unterlagen des Antragstellers vor, gilt der besondere Kündigungsschutz auch weiterhin.

    Verstehe ich das jetzt falsch mit den Fristen ?
    Lg
  • Hallo Spargeltarzan,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Was den GdB betrifft:
    Es wird immer der höchste Einzel-GdB zuerkannt. Wie du richtig erkannt hast, werden die einzelnen Werte nicht miteinander addiert.
    Der GdB hängt außerdem nicht von dem Krankheitsbild an sich ab, sondern von den damit einhergehenden Einschränkungen. Die Übersichten sind daher nur als eine Richtlinie zu betrachten.

    Was den Kündigungsschutz betrifft:
    Solange das Verfahren innerhalb der Bearbeitungsfristen läuft, liegt noch kein besonderer Kündigungsschutz vor.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an die Community, meine Kollegen oder mich. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo Spargeltarzan,

    also das ist wirklich das Spiel mit der Glaskugel.... Wenn ich meine reinschaue, sehe ich... Du kriegst irgendwas zwischen einem GdB von 0 bis 100.... 😃

    Spaß beiseite, wenn du eine einigermaßen gescheite Einschätzung haben möchtest, ob sich ein Verschlechterungsantrag lohnt oder nicht, brauchst du keine Community mit Glaskugel oder lustigem Rätselraten. Du solltest dich dann mit den Ärzten, die dich behandeln und die du im Antrag angeben wirst unterhalten. Diese werden angeschrieben und die sollten nicht nur deine Diagnosen kennen, sondern auch deine Einschränkungen, um halt schreiben zu können, ob du einen gut eingestellten Diabetes hast oder dieser ein Alptraum ist und dich tagtäglich am Leben leben hindert. Nur du und dein Arzt wissen, ob du mit der Polyneuropathie gut oder schlecht laufen kannst usw. Denn nur dann kann er auch so schreiben, wie die Realität ausschaut. Da reicht es nicht, dass dein Dok dich kennt, wie du im Sprechzimmer rumturnst, sondern dass du ihm auch sagst, was dich bedrückt.

    Zudem solltest du deine Einschränkungen aus persönlicher Laiensicht schildern. So fügt sich dann ein gutes Bild für den Sachbearbeiter zusammen und für den Gutachter, der ggf. hinzugezogen wird, um die Höhe des GdB und den erforderlichen Merkzeichen zu finden.

    Ich habe übrigens beim Diabetes einen GdB von 50 erlangt. Dazu muss er "nur" beschissen genug eingestellt sein und auch nicht anders einstellbar sein, bzw. nur mit einem erheblichen Aufwand. Wenn ich meine Gesamtgrade zusammenrechne nach Adam Riese bin ich weit über 100. Aber im Schwerbehindertenrecht rechnet man nicht nach Adam Riese. Zudem scheint mir da eine erhebliche Willkür zu sein. Mein zuständiges Sozialamt rechnet: Höchster Einzel GdB voll, alle weiteren zur Hälfte und GdB von <= 10 fallen komplett hinten rüber und werden nicht mehr mit eingerechnet.

    Jumanji
  • Nehme ich noch einmal deine Antwort als Orientierung:
    Zum Einem: du hast dich bereits ein oder mehrmals durch die Informationsseiten hindurchgeklickt - fein - daraus kann ich erkennen, das du recht fit & gut mit dem Internet zurecht kommst - jedoch nicht verstehen kannst was darin geschrieben wird.

    Ein GdB wird "nicht aufgrund einer Diagnose" zuerkannt, sondern wegen den gesundheitlichen Einschränkungen, die untypisch zum Lebensalter ist und die länger als 6 Monate besteht.

    Siehe dazu die obige PDF-Datei:
    "GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens .....
    weiterhin heißt es: ....GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus"

    Thema "Depressionen": Diese gesundheitliche Einschränkung gehört zu dem Oberbegriff "psychische Störungen". Dieses ist ein weit gefächerter Bereich der GdB-Bewertung! Sie geht von GdB 0 bis 100.
    Hier ist in einem Antrag klar und definiert zu beschreiben, welche Auswirkungen man im täglichem Leben hat.
    Aus den Beschreibungen muss hervor gehen, welche Nachteile sich zu "gleichaltrigen Personenkreis" sich ergeben. (z.B. Teilnahmelosigkeit, Angstzustände in welcher Form auch immer, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung usw. )
    Diese einzelne Punkte ergeben die "Behinderungen die in einem GdB" wiedergegeben werden. Je besser die Darlegung der Behinderung, um so besser kann der Sachbearbeiter einen GdB zuerkennen.

    Hättest du die PDF-Datei aufmerksam gelesen, hättest du auch wahrnehmen müssen, das der "höchst vergebene GdB der einzel GdBs von mehrfachen Gesundheitseinschränkungen (Behinderungen) der Gesamt GdB ist.
    Aber hier gibt es auch eine Ausnahme, führen alle einzel GdB (Behinderungen) und somit der allgemeine Gesundheitszustand in der Gesamtbewertung zu einem anderem höher zu bewertenden GdB, kann auch ein höherer GdB zuerkannt werden.

    "Bei der Erstfeststellung eines GdB" kann der Bescheid auch Rückwirkend ausgesprochen werden (zum Antragsdatum oder auch zu einen noch früheren Zeitpunkt) wenn die Behinderung eindeutig vorliegt und es der Antragsteller dieses auch so beantragt. Ansonsten gilt eine Behinderung oder eine Schwerbehinderung als amtlich anerkannt nach Erteilung eines Bescheides. Sind zum Beispiel im Folge eines Unfalles eindeutige gesundheitliche Einschränkungen vorhanden, die länger als 6 Monate andauern, kann in diesen Fall der GdB rückwirkend anerkannt werden.

    Wenn eine Weitergewährung beantragt wird und der Antragsteller alle Unterlagen rechtzeitig dem Amt vorgelegt hat, aus dem alle medizinischen Erkenntnisse und Bewertungsgrundlagen entnommen werden konnten und dennoch wegen einer nochmaligen Gesundheitsprüfung der Bescheid sich verzögert hat, kann der Bescheid auch rückwirkend ausgesprochen werden. Seine nach dem SGB IX zuerkannten Rechte bleiben danach unberührt (z.B. erhöhter Kündigungsschutz).


    Gruß
    rollispeedy






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