Altersrente bei GdB 80 und Merkzeichen -G-

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Beziehe derzeit eine Erwerbsminterungsrente welche zum 01.2019 ausläuft. Habe nun eine Schwerbehinderung von GdB 80 und
dem Merkzeichen -G-. Kann ich jetzt die Regel-Rente beantragen?

Antworten

  • Hallo Knochen,
    Normal geht die EU-Rente automatisch in die Altersrente über.
    Wie alt bist du denn?
    Gruß Hippy
  • Hallo,

    um die "Altersrente" zu beantragen, muss man das erforderliche Alter der jeweiligen Rentenart und derer Voraussetzungen erreicht bzw. erfüllt haben.

    Solange muss man versuchen seinen Bezug "Rente wegen Erwerbsminderung" aufrecht zu erhalten oder alternative Versorgungssysteme in Anspruch nehmen.

    Eine fortlaufende Rentenzahlung über den bewilligten Zeitraum hinaus erfolgt nicht. Eine Rente, kann erst nach einer Rentenantragsstellung gewährt werden. Ein Wechsel des Rentenartbezuges erfolgt nicht automatisch sondern erst nach einer bewilligten Antragsstellung.

    Gruß
    rollispeedy 🥺
  • Gut, dann war ich eben ein Sonderfall! 🥺
    Hippy
  • Nein doch keine Sonderfall, nur dumm drauf reinzufallen was zuvor geschrieben wurde!

    Ab wann ist ein Rentenumwandlung möglich?

    Mit dem Erreichen des Regelrentenalters, d.h. dem 65. Lebensjahr (zukünftig dem 67. Lebensjahr), erfolgt die automatische Umwandlung dieser Rente in das reguläre Altersruhegeld. Ab dem 60. Lebensjahr des Rentenbeziehers ist es möglich auf dessen Antrag die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente umzuwandeln.
    http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/umwandlung-der-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente/

    Mehr links werden nicht nötig sein!
    Hippy


  • Alsooo....

    Das SGB VI, Gesetz zur Rentenversicherung, sieht keine Automatik des Rentenartwechsel vor!

    Eine Rente wird erst nach einem bewilligten Antrag gezahlt! Das ist Gesetz.
    Diese erfolgt in der Regel nach einem ausfüllen eines Rentenantrages.
    In manchen Fällen, bei bestehenden Rentenbezug, bekommt der Versicherte einen vereinfachten Fragebogen von der DRV zu gesendet, worin die Abänderung der Rentenart vorgeschlagen wird und der Versicherte zusätzlich ein paar Kreuze machen muss.
    Zum Abschluss des Fragebogens wir mit der Unterschrift dem Wechsel der Rentenart zugestimmt. Dieser Bogen wird als Rentenantrag gewertet und entspricht dem SGB VI.

    Gesonderte Renten wie die Rente wegen Erwerbsminderung werden nur in den vorgesehenen Zeiträumen, wie im Bewilligungsbescheid geschrieben, gezahlt.
    Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wird nur bis zum erreichen des Anspruches auf Regelaltersrente gezahlt.
    Eine darüber gezahlte Renten wegen Erwerbsminderung wäre Gesetzwidrig.
    Es wird dem Versicherten auch eindeutig mitgeteilt im Bewilligungsbescheid oder in nachfolgenden Schriftverkehr mit der DRV, das er rechtzeitig, in begründeten Fällen,ein Folgeantrag zu stellen hat- um zeitnahe und/oder aufeinander folgende Auszahlungen zu gewährleisten.

    Dein Verweis ist eine gängige Information der Krankenversicherung aber schließt nicht die Hoheitsentscheidung der Rentenversicherung ein. Krankenversicherungsunternehmen oder Körperschaften sind nach dem SGB V gebunden worin auch eine automatische Leistungsverpflichtung im bestimmten Fällen gegeben sein mag (Im SGB V kenne ich mich nicht aus). Dieses trifft aber beim SGB VI nicht zu, hier wird erst eine Leistungsverpflichtung, z.B. Anspruch auf Rente, nach Antragsstellung gegeben.
    Weiterhin wird in den Anträgen zur Rente explizit darauf hingewiesen bzw. erfragt, ob die Antragsstellung auf Aufforderung der Krankenkasse geschieht oder der Bundesagentur für Arbeit. Das hat unter anderem mit der Feststellung der Erwerbsminderung zu tun und ob ein Leistungsbezug durch die DRV gegeben ist.
    Es gibt Fälle, das jemand zwar durch die DRV als Erwerbsgemindert eingestuft wird, jedoch keine Leistung aus der DRV beziehen kann (z.B. fehlende Versicherungszeiten). Jedoch mit diesem Bescheid hat er ggf. ein Anrecht auf Grundsicherung nach dem SGB XII.

    Eine Automatische Datenabgleich kann nach dem SGB VI mit den örtlichen kommunalen Körperschaften gemacht werden, so werden der Rentenversicherung automatische Rentenbezugsenden wegen Todes mitgeteilt. Schließt aber nicht die Automatik ein, das jemand Witwenrente oder Waisenrente beziehen kann. Hierfür muss ebenso ein gesonderter Antrag gestellt werden.

    Gruß
    rollispeedy



  • OK ok, dann hat die DRV gegen Gesetze verstossen in dem sie es bei mir automatisch umgestellt hat und dies auch im EU-Renten Bewilligungsbescheid so angekündigt hat.
    Verklagen werde ich sie nicht weil nicht alles stur nach evtl. Vorschrift gehen muß.
    Manche Paragrafenreiter können einfach nicht verstehen daß es oft auch einfacher geht.
    Hippy
  • Also, das du ein Sonderfall bist, der eine Ausnahme darstellt, habe ich bereits erwähnt.

    Ebenso, das du nicht berücksichtigst, was in meinem Profil steht, was für viele meiner Antworten dann selbsterklärend sein sollte. (Aus deinem Profil ersieht man keine fachlichen Kenntnisse im Bereich des Rentenrechts - leeres Profil)

    Zu den Rentenantragsverfahren, bitte die allgemeine Information der DRV lesen!
    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/03_vor_der_rente/08_antragstellung/00_antragstellung_node.html

    Zitat aus der Information der DRV:
    "...Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie daher unbedingt einen Antrag stellen...."

    Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur bis zu einem Zeitpunkt der max. Bezugsmöglichkeit zu einer Altersrente bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen.
    Als Versichertenältester der Deutschen Rentenversicherung und Mitglied in anderen Gremien von Körperschaften des öffentlichen Rechts werde ich wohl wissen, was ich sage.

    Gruß
    rollispeedy
  • Warum wiederholst du dich ständig?
    Wie deutlich zu erkennen ist arbeiten nicht alle Beamten und Behördenangestellten nach jedem Buchstaben des Gesetzes.
    Ein Glück, Dienst nach Vorschrift der Sachbearbeiter würde noch mehr Chaos im Behördendschungel bedeuten.
    Auch wenn manche das nicht wahr haben wollen und völlig unflexibel sind.
    Übrigens kenne ich noch einige solcher Fälle die ich nicht als Sonderfälle ansehe.
    Dein Profil ist mir schnuppe, da kann viel drin stehen.
    Hippy
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