Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer
Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer

Die Norm SIA 500 in der Schweiz

Die SIA-Norm wurde 2009 in Kraft gesetzt. Was genau sie beinhaltet und für wen sie gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Foto einer Frau im Rollstuhl, die in ihrer Küche eine Katze streichelt. | © pexels

Von hindernisfreien Wohnungen profitieren nicht nur Rollstuhlfahrer:innen. (pexels)

SIA 500: Definition

Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) hat 2009 gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), die Norm aus dem Jahr 1988 durch die Norm «Hindernisfreie Bauten» ersetzt. Die Anpassungen sollen zu einem Umdenken führen und dafür sorgen, dass hindernisfreie Gebäude nicht mehr als Sonderlösung, sondern als Standard angesehen werden. Die alte Regelung wurde im Wesentlichen übernommen und in Zusammenarbeit mit wichtigen Behindertenorganisationen angepasst. Der damalige Leiter der Abteilung Wohnen, Bauen und Verkehr bei Procap, Bernard Stofer, der sich bei der Ausarbeitung der neuen Norm engagiert hat, erklärt: «Ein gravierender Mangel in der bisherigen Norm war die Maximalhöhe von 140 Zentimeter für Bedienelemente wie Schalter, Automaten, Briefschlitze, Kurbeln, Knöpfe und dergleichen. Personen im Rollstuhl erreichen diese Elemente nur mit Mühe oder gar nicht.»

Wann gelten die SIA Normen?

Die Norm SIA 500 betrifft sämtliche Neu- oder Umbauten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, zum Beispiel öffentliche Gebäude sowie Wohnbauten mit oder ohne Arbeitsplätze. Das BehiG, die kantonalen und kommunalen Gesetze und Vorschriften regeln, wo die Norm verbindlich einzuhalten ist. So muss sie beim Bau von Wohneigentum beispielsweise nicht zwingend eingehalten werden, da Behinderungen und/oder chronische Krankheiten jedoch häufig erst im Laufe des Lebens auftreten, bietet es sich aber an, die Norm SIA 500 zu berücksichtigen. 

Barrierefreie Wohnungen und Häuser

Wohnungen und Häuser, die die Norm SIA 500 berücksichtigen, kommen nicht nur Rollstuhlfahrer:innen zugute, sondern auch Senior:innen, Menschen mit Sehbehinderungen und Eltern mit Kinderwagen. Ein schöner Nebeneffekt: gilt ein Gebäude als barrierefrei, steigt ihr Wert auf dem Immobilienmarkt. Ein Gebäude gilt in der Schweiz als hindernisfrei, wenn es die folgenden Merkmale erfüllt:

  • Übersichtliche, grosszügige Raumanordnung ohne Höhenunterschiede (barrierefreier Wohnungsgrundriss)
  • Rollstuhlgeeigneter Lift 
  • Rollstuhlwendebereiche mit einem Aufzug von 140 Zentimetern
  • Hauseingang ohne Stufen oder mit Rampe
  • Robuste Bodenbeläge mit geringem Rollwiderstand wie Parkett oder Fliesen
  • Ausreichend hohe und mindestens 100 Zentimeter breite Türen und Durchgänge
  • Griffe, die auf einer Maximalhöhe von 110 Zentimetern liegen
  • Bodengleiche, mit dem Rollstuhl befahrbare Dusche mit Duschsitz
  • Unterfahrbare Waschtische
  • Haltegriffe im Badezimmer
  • Flexible, anpassbare Kücheneinrichtung mit höhenverstellbaren Elementen
  • Gebäudeautomation durch Smart-Home-Technologie mit Steuerung aus der Distanz
  • Rollstuhlgeeigneter, barrierefreier Zugang zum Haus von der Garage, Terrasse oder dem Balkon aus

Rollstuhlgängige Wohnungen und Häuser

Wird eine Wohnung oder ein Haus als rollstuhlgängig angepriesen, muss der Lift zudem mindestens 110 Zentimeter breit und 140 Zentimeter tief sein sowie eine Türbreite von 80 Zentimetern aufweisen. Korridore müssen mindestens 120 Zentimeter breit sein und WC und Bad müssen eine gewisse Grösse haben. Ebenfalls hilfreich, jedoch nicht zwingend ist ein barrierefreier Garten, zugängliche Keller und Waschräume oder ein in der Wohnung stehender Waschturm. Auch ein Rollstuhlparkplatz ist empfehlenswert, dieser sollte mindestens 350 Zentimeter breit sein. Details entnehmen Sie dem Informationsblatt «Minimalanforderungen an rollstuhlgängige Wohnungen» von Procap.


Ist dieser Artikel lesenswert?

Fehler gefunden? Jetzt melden.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?