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Behindertenparkplätze – Wer behindert Sie beim Parkieren?

Behindertenparkplatz – klingt logisch, ist es aber nicht immer. Wer sein Fahrzeug an diesen speziell ausgewiesenen Flächen abstellt, muss eine blaue Parkkarte besitzen und diese lesbar im Auto anbringen – ansonsten droht eine Strafe.

Foto eines Behindertenparkplatzes. | © pixabay

Leider werden viele Behindertenparkplätze von Menschen ohne Behinderungen genutzt. (pixabay)

Um Besitzer einer Parkierungserleichterung in der Schweiz zu werden, muss bei der jeweiligen Person eine erhebliche Gehbehinderung vorliegen. Diese äussert sich darin, dass für den gehbehinderten Menschen dauernd oder vorübergehend (während mindestens sechs Monaten) eine Fortbewegung zu Fuss nur bis zirka zweihundert Metern oder nur mithilfe einer Begleitperson beziehungsweise mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es sich um eine Gehbehinderung, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine wie auch im Atem- und Kreislaufsystem liegen können. Die Art der Einschränkung beim Gehen ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen. Das Gesuch ist schriftlich bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 

Antragstellung 

Die Parkkarte wird in den zuständigen kantonalen Behörden ausgestellt. Es werden sowohl Parkkarten für Menschen mit Handicap als auch für Organisationen, die gehbehinderte Personen transportieren, ausgegeben. Die Parkkarte ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für Selbstfahrten oder während der Dauer des Transports einer Person mit Gehbehinderung. Formulare dazu können auf der Internetseite der Vereinigung der Strassenverkehrsämter ASA heruntergeladen werden.

Gültigkeit der Parkkarte

Die Parkkarte gilt in der Regel für ein Jahr, maximal bis fünf Jahre und die minimale Anspruchsberechtigung beträgt sechs Monate. Die Gebühr richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Die blaue Parkkarte besitzt Gültigkeit in der ganzen Schweiz und den Ländern, die sich der Empfehlung der Europäischen Transportministerkonferenz (CEMT) angeschlossen haben. Die Anerkennung der Parkkarten von Organisationen, die nachweislich gehbehinderte Personen transportieren, obliegt im Ausland der Beurteilung des jeweiligen Staates. 

Schild, das auf einen Behindertenparkplatz hinweist. | © pixabay Nur der blaue Parkausweis berechtigt, auf Behindertenparkplätzen zu parken. (pixabay)

Unterschiedliche Vorschriften 

Neben dem Parken auf den speziell ausgewiesenen Parkfeldern haben Parkkartenbesitzerinnen und -besitzer noch einige weitere Parkierungserleichterungen. So dürfen sie ihr Fahrzeug auf offiziellen Parkplätzen gemäss Gesetzestext unbeschränkt (24 Stunden) abstellen. Dies gilt jedoch nicht für den Privatgrund. In Begegnungs- sowie Fussgängerzonen (falls das Befahren der Zone erlaubt ist) darf höchstens zwei Stunden geparkt werden. Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung dürfen maximal drei Stunden im Parkverbot parken, wenn sie den Verkehr dadurch nicht behindern und wenn keine offiziellen Parkfelder in zumutbarer Nähe verfügbar sind. 

Von Ort zu Ort verschieden 

Weiters gilt zu beachten, dass das Parkieren auf Parkfeldern den örtlichen Vorschriften unterliegt. Diese können von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Eine allgemeingültige Aussage ist nicht möglich. In Zürich beispielsweise darf unbeschränkt geparkt werden und auch eine Parkkarte (Stellen der Ankunftszeit) ist nicht nötig. In anderen Orten gelten, wie erwähnt, jedoch wieder andere Vorschriften. 

Bei Beanspruchung der Parkierungserleichterungen ist ergänzend zur Parkkarte eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit hinter der Frontscheibe anzubringen. Auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen ist die Parkdauer laut Bundesamt für Strassen (ASTRA) zeitlich nicht befristet. Es sei denn, eine entsprechende Signalisation weist darauf hin.

Missbrauch 

Der Missbrauch der Parkkarte beziehungsweise die Missachtung der Regeln zieht je nach Schwere des Falles eine Busse, eine Verwarnung oder den Entzug der Parkkarte nach sich. Eine neue Karte kann frühestens nach Ablauf eines Jahres auf dieselbe Person ausgestellt werden. Auch, wenn Behindertenparkplätze scheinbar «immer frei sind», stellen Sie Ihr Fahrzeug bitte nur als Berechtigter auf diesen gekennzeichneten Stellflächen ab! Für Menschen mit schwerer körperlicher Einschränkung bietet das Vorhandensein eines speziellen Parkplatzes oft die einzige Möglichkeit, mobil zu sein und zu bleiben. Damit Sie einen Rollstuhlparkplatz finden, empfehlen wir Ihnen die Internetseite rollstuhlparkplatz.ch.


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