Nutzung des Behindertenparkplatzes

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Ich besitze seit 11 Jahren einen Behindertenausweis mit derzeit einer Gehbehinderung von 70 Grad (beziehe gleichzeitig eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente). Nun stand ich mit meinem PKW auf einen solchen Behindertenparkplatz und mein Behindertenausweis lag gut sichtbar wie immer in der Frontscheibe. Jetzt erhielt ich ein Knöllchen von 35.00 € mit der Begründung das die blaue Karte fehlte.
Durch Rechtssprechung glaube ich mal gelesen zu haben, dass alle Behinderte mit einem Schwerbindertenausweis berechtigt sind, diese Behindertenparkplätze zu nutzen. Stimmt das?
Welche Voraussetzungen muß ich erfüllen, um eine blaue Karte zu erhalten. Ergänzend sei noch erwähnt, dass in der Vergangenheit bei Rücksprache mit Politessen und Polizei ich dort parken darf und sogar im Wohngebiet parken darf, wo nur Anwohnerparken mit Ausweis erlaubt ist. In der Vergangenheit hatte ich bei meinen zahlreichen Arztbesuchen diesbezüglich noch nie Schwierigkeiten.
Ich bitte wegen der Einspruchsfrist um kurzfristige hilfreiche Beantwortung.

Vielen Dank

CAHA
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  • MyHandicap User
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    Die Poliziten haben vollkommen richtig gehandelt !!!!!
    Sie hätten sogar das Auto abschleppen lassen können
    wenn ein Parkberechtigten diesen Parkplatz beansprucht,
    oder sie länger Zeit dort Parken. Das Politessen oder
    Polizei angeblich ein Auge zudrücken kann schon sein aber dies
    ist aus meiner Sicht Rechtsbeugung.

    Auf die schnelle hier ein Link in dem alle Bedingungen zur
    Erlangung dieses Ausweises nötig sind

    http://www.borken.de/de/rathaus/buergerservice/virtuelle-verwaltung/stadt-borken/anliegen/114.html
  • MyHandicap User
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    😃 Hallo,
    einen Widerspruch einzulegen wird da nichts bringen da man für den blauen Parkausweis mindestens das "aG" aussergewöhnlich Gehbehindert haben muß, das sind Leute mit GdB über 80 und Amputationen haben oder mindestens dieser Gruppe gleichgestellt sind. Am besten mal prüfen lassen von einem Arzt ob Sie zu dieser Personengruppe gehören.
    Gruß
    Harry 😳
  • MyHandicap User
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    Hallo,
    hier gibt es noch mehr Infos zur blauen Parkkarte, ohne die man niemals auf einem Behindertenparkplatz stehen darf: http://www.myhandicap.de/behindertenparkplatz.html

    LG, Fluse
  • MyHandicap User
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    Hallo CAHA,

    da kann man nur sagen, dass du bisher sehr viel glück gehabt haben musst, dass du nicht abgeschleppt worden bist.

    Du wusstest es bisher nicht anders, doch unwissenheit schützt vor strafe nicht, wie man so schön sagt.

    Ich werde mich jetzt bald (endlich) mal daran machen, den antrag auf das "ag" im zusammenhang mit einem verschlimmerungsantrag zu stellen.


    lg

    Ilse


  • MyHandicap User
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    Hallo,
    kann (muß) mich den Vorrednern anschließen. Der normale orange/grüne Behindertenausweis nützt nichts, selbst wenn bei einem GdB von 100 und dem "aG". Du benötigst den blauen Ausweis. Hintergrund ist einfach der: Die Behindertenausweise wurden ganz gerne mal "ausgeliehen" oder man hat den der Oma benutzt, selbst wenn sie schon gestorben ist.
    Widerspruch mit Kopie des Behindertenausweis war bei mir schon erfolgreich, allerdings habe ich auch das "aG". Mit GdB 70 und "G" dürfte es kaum klappen, aber kostet ja lediglich eine Briefmarke.
    Mit den Politessen hast du bisher richtig Glück gehabt 😛

    Klaus-Uwe
  • MyHandicap User
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    Klaus123 hat geschrieben:
    ......Hintergrund ist einfach der: Die Behindertenausweise wurden ganz gerne mal "ausgeliehen" oder man hat den der Oma benutzt, selbst wenn sie schon gestorben ist.
    Widerspruch mit Kopie des Behindertenausweis war bei mir schon erfolgreich, allerdings habe ich auch das "aG". Mit GdB 70 und "G" dürfte es kaum klappen....

    "oder man hat den der Oma benutzt, selbst wenn sie schon gestorben ist"
    Meine Güte, auf was für Ideen Leute kommen.

    Aber witzig ist das wirklich nicht, so was zu machen. 😢

    Diese Parkplätze sind einfach für schwerst-gehbehinderte da!

    Gestern war ich auch der Versuchung nahe, mal kurz vor der Bank auf einem dieser Plätze zu parken (weil ich nur mal eben Geld aus dem Automaten "ziehen" wollte und nirgendwo was frei war).

    Hab ich dann aber doch nicht gemacht, denn mir hätte derjenige sehr leid getan, der meinetwegen dann dort nicht hätte reinfahren können.

    CAHA, ich glaube nicht, dass du eine Chance hast. Überweise und sei froh, dass du bisher "so viel Schwein" hattest.


    LG

    Rosi
  • MyHandicap User
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    Moin Moin alle zusammen,

    zuerst habt alle vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Allerdings muß ich erwähnen, dass mir eine aktuelle Rechtssprechung viel weiter helfen würde. Ich hatte vor Jahren eine aus Dortmund oder Stuttgart (habe diese leider nicht mehr), woraus hervorging, sinngemäß; dass die damalige Klägerin eine an der Hüfte operierte Frau ohne Schwerbehindertenausweis auf den Behindertenparkplatz stand und verwarnt worden ist. Diese Frau hat letztendlich Recht bekommen, weil es ihr in ihren Gesundheitszustand (den Sie belegen konnte) nicht zumutbar war längere Gehstrecken zu bewältigen. Diesen Gesetzestext war u.a. auch eine Argumentationshilfe für mich, um das Gespräch mit den Behörden wie Polizei, Politessen zu suchen. Danach soll es wie gesagt eine generelle Rechtssprechung gegeben haben, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises (unabhängig der festgestellten Behinderung)berechtigen, diese Parkplätze generell zu benutzen.
    Auf Grundlage dieser Erkenntnisse hatte ich im Vorfeld schon mehrfach das Gespräch mit den Ordnungshütern gesucht, die mir letztendlich das Parken gestatteten. Für mich steht ausser Frage, dass ein Missbrauch der Nutzung der Behindertenparkplätze auch entsprechend bestraft werden sollte, da es Behinderte gibt, die dringend diese Parkplätze benötigen. Selber werde ich diese blaue Karte nicht bekommen, da mein Gesundheitszustand zum "Glück" noch nicht so prkär ist. Bei mir ist leider die Tagesform abhängig inwieweit ich diese Parkplätze nutze oder nicht, denn manchmal kann ich kaum 100m gehen und dann wiederum ist ein kleiner Spaziergang mit Gehstock möglich. Es ist also nicht unbedingt meine Unwissenheit sondern die anscheinend unterschiedliche Handhabung (Ermessensgrundsatz, Auslegung usw.)mit diesem Problem. Letztendlich wäre Euch und mir, mit einer klaren Rechtssprechung am besten geholfen.
    Vielen Dank an Euch alle, und vielleicht gibt es noch entsprechende Einträge.

    Gruß CAHA
  • MyHandicap User
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    Diese klare Rechtsprechung gibt es bereits und Verstöße dagegen werden hoffentlich auch entsprechend geahndet. Es sollten keinerlei Ausnahmen gemacht werden.

    Zum Parken auf Behindertenparkplätzen ist "aG" und zusätzlich der blaue Parkausweis nötig.
    Außerdem muss es sich um eine dauerhafte Behinderung handeln und nicht nur um eine vorübergehende Verletzung (auch eine an der Hüfte operierte Person wird wieder genesen).

    Stell Dir mal vor, jeder mit einem eingewachsenen Zehennagel oder sonstiger vorübergehender Verletzung darf künftig diese speziellen Parkplätze benutzen.

    Ich würde es sehr begrüßen, wenn bestehende Gesetze mal etwas ernster genommen werden – auch von der Obrigkeit. Leider sind wir hiervon wohl noch weit entfernt und die Menschen mit Behinderung sind mal wieder die Leidtragenden.

    Grüße von mir


  • MyHandicap User
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    Moin Moin alle zusammen,

    also ich habe nochmals im Internet gestöbert zu diesem Thema und doch einiges gefunden. So auch das von mir angedeutete Urteil. Ich habe es hier nochmals eingestellt:


    Titel der Seite: 13.03.2003 - Behindertenparkplätze nicht nur für vollständig Gehunfähige[/b]
    ________________________________________




    13.03.2003 - Behindertenparkplätze nicht nur für vollständig Gehunfähige
    ________________________________________
    Behindertenparkplätze nicht nur für vollständig Gehunfähige Dortmund (dpa) - Auch Menschen, die noch kurze Wege gehen können, dürfen Behindertenparkplätze nutzen. Das hat das Dortmunder Sozialgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 7 SB 48/02). Das Versorgungsamt Dortmund hatte einem 67 Jahre alten Rentner aus Schwerte einen entsprechenden Vermerk in» Schwerbehindertenausweis verweigert. Laut einem Gutachten könne der an einer Hüftgelenkerkrankung leidende Rentner noch rund 50 Meter weit gehen. Das Sozialgericht entschied, das Versorgungsamt habe den Antrag des 67-Jährigen zu Unrecht abgelehnt. Sobald Menschen kurze Wege nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung zurücklegen könnten, hätten sie das Recht, Behindertenparkplätze zu nutzen.



    Weiterhin habe ich diesen Zusatz gefunden:

    Sozialverband VDK Deutschland

    Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?
    Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen Parkausweis. Um diesen Parkausweis zu beantragen - meistens bei der Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis
    • mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
    • oder mit dem Merkzeichen Bl (blind)
    Auch Contergangeschädigte können die Behindertenparkplätze seit kurzem nutzen. Der Bundesrat hatte am 6. März 2009 Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen mit Blick auf Menschen mit Behinderung zugestimmt.
    In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es jetzt:
    "Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind." StVO, § 42 Richtzeichen
    Die Punkte Amelie oder Phokomelie waren in der alten Fassung nicht enthalten.
    Weitere Parkerleichterungen
    Daneben wurde auch der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die andere Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten.
    Künftig gilt das auch für
    • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
    • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
    • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
    • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
    Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig! Wenden Sie sich am besten an Ihre kommunale Straßenverkehrsbehörde. Die Adresse erfahren Sie bei der Stadtverwaltung.
    Sonderparkausweis gut sichtbar hinlegen!

    Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Der amtliche blaue Sonderparkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.
    Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren. (cl/bmas)

    Also schlußfolgernd daraus für mich, hätte ich dort parken können. Da zum einen aus dem Gerichtsurteil im Umkehrschluss sogar einer Person ohne Behindertenausweis dieses ermöglicht wird und zum anderen ich mit Gesetzesänderung vom 6.März 2009 die Kriterien für die Nutzung der Parkfläche erfülle.

    Nochmals, mir geht es vordergründlich auch um die Einhaltung der Gesetze und gerade unter dem Gesichtspunkt, dass Behinderte auf Grund ihrer Erkrankung, Unfall usw. sowieso schon ihr Leben lang mit dieser Behinderung leben müssen, als benachteiligt sind. Es geht aber ebenso auch darum, dass es klare eindeutige gesetzliche Regelungen geben muß, die zudem einheitlich ihre Gültigkeit haben, damit jeder auch die Chance hat, diese einzuhalten. Was nützt es mir, dass es in Bayern usw. noch zusätzliche Bestimmungen gibt, die man alle gar nicht kennen kann.

    Gruß

    CAHA

    Eure Meinung ist mir wichtig!

  • MyHandicap User
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    also besorge dir den blauen Parkausweis und dann darfst du. Die 35€ sind Lehrgeld.
  • MyHandicap User
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    CAHA hat geschrieben:


    Also schlußfolgernd daraus für mich, hätte ich dort parken können.

    Eure Meinung ist mir wichtig!



    ... aber nur mit dem Merkzeichen aG und dem dazugehörigen blauen Sonderparkausweis!!

    Kann ja sein, dass Du dafür die Voraussetzungen erfüllst, das reicht aber nicht, es muss Dir auch amtlich bewilligt sein und Du brauchst die Unterlagen.



    freundliche Grüße

    😉
  • MyHandicap User
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    Und wo sind wir wieder?

    Ab Beitrag 2 von Seite 1!

    😳 😆 😳



  • marry1
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    Hallo CAHA,

    es ist wirklich Fakt, man kann nur mit dem blauen Ausweis dort parken.
    Ich würde versuchen einen Antrag beim Integrationsamt zu stellen auf Höherstufung, das geht natürlich nur, wenn sich dein Gesundheitszustand nicht irgendwann verbessert, denke ich, aber die fordern ja dann sowieso die Arztakten an.
    Es gibt in den Gesundheitsämtern der Landkreise auch Behindertenberater die würd ich darauf mal ansprechen, die arbeiten auch mit den Integrationsdiensten zusammen und helfen dir auch, wenn sie können.
    Ich hatte auch G, bin amputiert und bekam durch deren Einsatz aG, weil ich eben dauerhaft schlecht bis garnicht laufen kann.

    Liebe Grüße Marry
  • MyHandicap User
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    Hallo CAHA,

    ich erlaube mir hier dir meine eigene Meinung zu deinem
    Beitrag darzustellen. Scheinbar bist du Penetrant und Unbelehrbar.
    Es gibt keine Alternative zu dem blauen Parkausweis und ich
    hoffe das es bei deinem Wiederspruch noch um einiges Teurer
    wird als die 35€ die man dir jetzt schon aufgebrummt hat.
    1. wenn man dir noch die Verwaltungskosten aufbrummt dann bist du
    mit nochmal 25,60€ dabei.
    2. falls man dir Vorsatz nachweisen könnte bist du bei 60€ plus
    Verwaltungskosten.
    und da du ja scheinbar recht haben willst um jeden Preis hoffe
    ich das du irgendwann auch mal Abgeschleppt wirst !!!!!

    Es gibt keine unterschiedliche Rechtssprechung und Auslegung
    sondern es ist einfach der Rahmen der Berechtigten erweitert worden.
    Nur auch diese brauchen den Blauen Parkausweis!!!

    Dies von einer durch Faule und Rücksichtslose "normale" Autofahrer
    immer wieder in ihren Rechten eingeschränkte Autofahrende Lady
  • marry1
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    muß Rollylady Recht geben,

    es hat schon seine Gründe, warum nicht alle diesen Ausweis bekommen und das finde ich völlig in Ordnung, denn diese Plätze sollten auch nur den Menschen zu Gute kommen die sie wirklich benötigen. Leider ist das nicht immer so, da es viele uneinsichtige Menschen gibt die nur an ihre Bequemlichkeit denken oder die Angst haben ihr kleiner Schoßhund kriegt wunde Füße, wenn er einen Schritt mehr laufen muß und deshalb rücksichtslos diese wenigen Parkplätze auch noch benutzen.
    Deshalb finde ich es gut, dass es auch vom Fachdienst ernsthaft geprüft wird, bevor solch Ausweis an wirklich betroffene Personen ausgegeben wird.

    lg Marry
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