Recht auf Familienleben
Am 6. März 2008 urteilte das Bundesgericht über einen Fall, welcher Fragen in Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen einer körperlichen Behinderung sowie mit dem Recht auf Familienleben aufwarf.
Der Kläger erlitt 2003 einen Unfall und ist seitdem Paraplegiker. Seine Eltern sind geschieden, er wohnt bei der Mutter, besucht jedes zweite Wochenende sowie teilweise in den Ferien den Vater. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen übernahm u.a. die Kosten für den Umbau am Wohnhaus der Mutter. Sie weigerte sich hingegen, die notwendigen behindertengerechten Anpassungen am Haus des Vaters zu bezahlen. Als Begründung wurde angeführt, die Aufenthalte des Rollstuhlfahrers beschränkten sich nur auf Ferien und Besuche.
Dieser führte, unterstützt durch Procap, Beschwerde bis ans Bundesgericht und rügte eine Verletzung einerseits des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes wegen einer Behinderung sowie andererseits des Rechts auf Familienleben.
Recht auf Familienleben
Das Bundesgericht lehnte eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes ab. Die Argumentation des Gerichts war anders. Es ginge um die Frage, inwieweit der Staat verpflichtet werden kann, die aus der Behinderung entstandene faktische Benachteiligung auszugleichen. Diesen Leistungsanspruch leitet das Bundesgericht nicht aus dem Diskriminierungsverbot ab, sondern aus dem Recht auf Familienleben. Aus diesem Grundrecht sei zwar kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abzuleiten, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Die sozial-versicherungsrechtlichen Leistungsnormen seien aber anhand dieses Grundrechtes auszulegen. Der Kläger kann den Anspruch auf Kontakt mit beiden Eltern nicht ausüben, wenn er wegen mangelnden Umbauten das Haus seines Vaters nicht aufsuchen kann. Der Umbau könne somit nicht verweigert werden, wenn dadurch der grundrechtlich geschützte Aufenthalt der behinderten Person bei seinem Vater völlig verunmöglicht würde. Es wäre gemäss Bundesgericht zudem nicht zumutbar, wenn der Vater für die Besuche seines Sohnes jeweils eine behindertengerechte Wohnung oder ein Hotelzimmer mieten müsste.
Anspruch auf einfachen Umbau
Angesichts des Umstands, dass es sich beim Wohnhaus des Vaters um die zweite vom Beschwerdeführer benutzte Wohnung handelt, besteht nur Anspruch auf einen behinderungsgerechten Umbau in einfachster Ausführung. Diese Veränderung muss, unter Berücksichtigung der dem Vater zumutbaren Hilfestellungen, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in dessen Haus gerade noch ermöglicht.
Das Bundesgericht heisst somit die Beschwerde zu Recht gut und weist die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurück, damit sie über den Anspruch des Klägers auf Hilfsmittel neu verfügen kann.
Text: Gabriela Blatter/Fachstelle Égalité Handicap / hia - 04/2008- MyH
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