Besondere Herausforderung: Flugreisen für Behinderte
Für Menschen mit einer Behinderung bedeuten Reisen mit dem Flugzeug eine besondere Herausforderung. Die Airlines versuchen, den speziellen Ansprüchen Rechnung zu tragen, auf europäischer Ebene werden gleichzeitig Bestimmungen erlassen, um Personen mit eingeschränkter Mobilität vor Diskriminierung zu schützen.
Die Fluggesellschaft SWISS betreut Betroffene je nach Art und Grad der gesundheitlichen Einschränkung. An den Flughäfen in Zürich, Genf und Basel wie auch an den meisten Flughäfen ausserhalb der Schweiz kümmert sich nach SWISS-Angaben speziell ausgebildetes Personal um Passagiere mit Behinderung. An den meisten Flughäfen bietet das Unternehmen kostenlose Rollstühle und Transportfahrzeuge, mit Begleitpersonal für Abflug und Ankunft an.
Eigens entwickelter Bordrollstuhl
Auf Langstreckenflügen verfügt die SWISS über einen eigens entwickelten Bordrollstuhl. In den Flugzeugen lassen sich die Armstützen entfernen, der eigene Rollstuhl wird im Frachtraum kostenlos transportiert.
Passagiere mit einer Hör- oder Sehbehinderung
Wenn gewünscht, wird auch Passagieren mit einer Hör- oder Sehbehinderung ein Begleitdienst zur Verfügung gestellt. Der Transport von ausgewiesenen Führhunden in der Kabine ist kostenlos.
Ãrztliches Einverständnis
Airlines wie auch Flughäfen empfehlen, sich vor der Buchung eines Fluges vom Arzt bestätigen zu lassen, ob er aus medizinischer Sicht einem Flug zustimmen kann. Bei der Buchung sollte Art und Grad der Behinderung angegeben werden. Die Einschätzung erfolgt aufgrund der vier internationalen Einstufungen
WCHC: Wheel Chair Carry, benötigt immer einen Rollstuhl, auch in der Kabine auf Hilfe angewiesen.
WCHS: Wheel Chair Steps, kann kurze Strecken zu Fuss zurücklegen, aber keine Treppen steigen.
WCHR: Wheel Chair Ramp, kann kürzere Strecken und Treppen zurücklegen.
STCR: Stretcher, muss liegend transportiert werden.
Neue EU-Bestimmungen
Für den EU-Raum gelten seit 26. Juli 2007 einige der in einer entsprechenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Beförderung von Flugreisenden mit Behinderung und mit eingeschränkter Mobilität. Diese Verordnung findet auf all jene Flüge Anwendung, die von einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat abfliegen, dort ankommen oder einen solchen im Transit benutzen.
Seit 26. Juli dürfen Luftfahrt- und Reiseunternehmen nun Personen mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität nicht mehr die Buchung eines Fluges oder die Anbordnahme verweigern, es sei denn, es ist auf Grund von internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Sicherheitsbestimmungen oder der Grösse des Flugzeugs oder seiner Türen unmöglich, Personen mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität zu transportieren.In solchen Fällen hat die Person Anspruch auf Rückerstattung des Flugtickets oder einen Alternativflug.
Informationen müssen öffentlich zugänglich sein
Die Luftfahrtunternehmen müssen ausserdem dafür sorgen, dass die Sicherheitsbestimmungen und die Informationen über eventuelle Beschränkungen für den Transport von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität öffentlich zugänglich sind; der Reiseunternehmer unterliegt derselben Informationspflicht in Bezug auf die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge. Weitere Verbesserungen sind für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität ab 26. Juli 2008 in Sicht: Ab diesem Datum treten die restlichen Bestimmungen der obgenannten Verordnung in Kraft.
Text: pg - 09/2007 - MyH
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