Diskriminierung bei Einbürgerung
Am 16.12.2008 fällte das Bundesgericht einen wegweisenden Entscheid zum Verbot, Menschen mit einer Behinderung in Einbürgerungsverfahren zu diskriminieren. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Einbürgerung abgelehnt, da die Gesuchstellerin aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht selbständig für ihren Unterhalt aufkommen kann. Da es Menschen mit geistiger Behinderung oft nicht möglich ist, sich wirtschaftlich selbstzuerhalten, ist der Entscheid für sie von zentralem Interesse.
Die im vorliegenden Fall um Einbürgerung in ihrer Wohnsitzgemeinde A. (Kanton Zürich) ersuchende Beschwerdeführerin ist angolanischer Abstammung und lebt seit ihrem achten Lebensjahr im Status der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit Erreichen der Mündigkeit wurde sie aufgrund von Geistesschwäche unter Vormundschaft gestellt und bis zum Zeitpunkt ihres Einbürgerungsgesuches durch die eidgenössische Asylfürsorge unterstützt. Seit 2002 hat sie Wohnsitz in der Gemeinde A.
Nachdem der Gemeinderat A. ihr Einbürgerungsgesuch abgelehnt hatte, da sie sich wirtschaftlich nicht selbst erhalten könne und somit ihre Einbürgerung zu finanziellen Belastungen der Gemeinde führen würde, gelangte die Beschwerdeführerin letztinstanzlich an das Bundesgericht und führte, gestützt auf das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot, erfolgreich Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinde.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht untersucht in diesem Entscheid, inwieweit das Einbürgerungsrecht und die Einbürgerungspraxis des Kantons Zürich dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV standzuhalten vermag. Im Vordergrund steht die Frage, ob die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung geeignet ist eine Diskriminierung von Menschen mit einer Behinderung herbeizuführen.
Das Bundesgericht führt aus, dass Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung die wirtschaftliche Selbsterhaltung regelmässig nicht möglich ist. Als Einbürgerungsvoraussetzung treffe die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit Menschen mit Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung insofern rechtsungleich, als dass die mangelnde wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit direkte Folge einer Behinderung sein kann, welche nicht selbstverschuldet noch aufgebbar ist.
Dies führe laut Bundesgericht dazu, dass Menschen mit einer geistigen Behinderung, die regelmässig nicht selbständig für ihren Unterhalt aufkommen können, dauerhaft und grundsätzlich die Einbürgerung verunmöglicht wird, was eine Diskriminierung bewirke und somit einer qualifizierten Rechtfertigung bedürfe.
Das Bundesgericht erachtet im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer qualifizierten Rechtfertigung für den negativen Entscheid der Gemeinde über das Einbürgerungsgesuch als nicht gegeben. Bei einer Abwägung der finanziellen Interessen der Gemeinde an der Nichteinbürgerung mit den rechtlichen und ideellen Interessen der Beschwerdeführerin an der Einbürgerung wiegen laut Bundesgericht diejenigen Letzterer schwerer.
Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht, indem es das finanzielle Argument der Gemeinde mit einem Verweis auf den ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin entkräftet. Gemäss geltendem Ausländerrecht wäre ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung durch die Beschwerdeführerin, welche seit 13 Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz lebt (ein rechtlicher Sonderfall!), mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgreich.
Diese Bewilligung würde dazu führen, dass die Wohnsitzgemeinde A. ohnehin die Fürsorge für die Beschwerdeführerin übernehmen müsste und somit nicht allein die Einbürgerung zu dieser finanziellen „Belastung“ führen könnte. In Anbetracht dieser Sachlage, erscheint dem Bundesgericht das finanzielle Argument der Gemeinde so weitgehend abgeschwächt, dass es dem Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer Einbürgerung nicht Stand zu halten vermag.
Fazit
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint auf den ersten Blick sehr auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten. Stellt eine Person, deren Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung sehr gut stehen, ein Gesuch um Einbürgerung, so rechtfertigt sich dessen Ablehnung aufgrund finanzieller Interessen deshalb nicht, weil eine Aufenthaltsbewilligung ohnehin zur Fürsorgepflicht des Gemeinwesens führen würde.
Auf den zweiten Blick zeigt sich hingegen, dass diese Argumentation auch auf den viel häufigeren Fall anwendbar ist, in dem Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung um Einbürgerung ersuchen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht die Situation für fürsorgeabhängige Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, welche ein Gesuch um Einbürgerung stellen, scheinbar erleichtert.
Betrachtet man hingegen die Ausländergesetzgebung der Schweiz, wird ersichtlich, dass die Sozialhilfeabhängigkeit bereits für den Erwerb einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ein Hindernis darstellt. Lehnt ein Gemeinwesen ein Einbürgerungsgesuch ab, da der Gesuchsteller aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht fähig ist für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen, so steht ebendiese Sozialhilfeabhängigkeit auch dem Erhalt einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung entgegen.
Es bleibt zu hoffen, dass die bundesgerichtliche Hypothese, der Beschwerdeführerin stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu, die Schlussfolgerung zulässt, dass das Hindernis der Sozialhilfeabhängigkeit für die Erlangung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung doch nicht derart streng gehandhabt werden darf, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit Folge einer Behinderung ist.
Fachstelle Egalité Handicap
Nuscha Wieczorek
Februar 2009





