Behindertenparkplätze: Wer behindert Sie beim Parken?

- Nur die blaue Parkkarte berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen (ikst.ch)
Behindertenparkplatz – klingt logisch, ist es aber nicht immer. Wer sein Fahrzeug an diesen speziell ausgewiesenen Flächen abstellt, muss eine blaue Parkkarte besitzen und diese lesbar im Auto anbringen. Oder Strafe bezahlen.
Um Besitzer einer Parkierungserleichterung in der Schweiz zu werden, muss bei der jeweiligen Person eine erhebliche Gehbehinderung vorliegen. Diese äussert sich darin, dass der gehbehinderte Mensch dauernd oder vorübergehend während mindestens sechs Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis zirka 200 Meter oder mit Hilfe einer Begleitperson beziehungsweise mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist.
Hierbei handelt es sich um eine Gehbehinderung, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine wie auch im Atem- und Kreislaufsystem liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen. Das Gesuch ist schriftlich bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Antrag stellen
Formulare dazu können auf der Internetseite der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKST) heruntergeladen werden. Die Regelungen zur Parkierungserleichterung wurden von der IKST erarbeitet und festgeschrieben.
Die Parkkarte wird in den zuständigen kantonalen Behörden ausgestellt. Es werden sowohl Parkkarten für Menschen mit Behinderung als auch für Organisationen, die gehbehinderte Personen transportieren, ausgegeben. Die Parkkarte ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für Selbstfahrten gehbehinderter Personen oder während der Dauer des Transports des Menschen mit Behinderung.
Gültigkeit der Parkkarte
Die Parkkarte gilt in der Regel für ein Jahr, maximal bis fünf Jahre und die minimale Anspruchsberechtigung beträgt sechs Monate. Die Gebühr richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Die blaue Parkkarte besitzt Gültigkeit in der ganzen Schweiz und den Ländern, die sich der Empfehlung der Europäischen Transportministerkonferenz (CEMT) angeschlossen haben.
Die Anerkennung der Parkkarten von Organisationen, die nachweislich gehbehinderte Personen transportieren, obliegt im Ausland der Beurteilung des jeweiligen Staates.
Neben dem Parken auf den speziell ausgewiesenen Parkfeldern haben Parkkartenbesitzer noch einige weitere Parkierungserleichterungen. So dürfen sie ihr Fahrzeug auf Parkplätzen mit Parkzeitbeschränkung maximal über sechs Stunden der erlaubten Zeit abstellen. Zudem dürfen Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung maximal zwei Stunden im Parkverbot parkieren, wenn sie den Verkehr dadurch nicht behindern.
Bei Beanspruchung der Parkierungserleichterungen ist ergänzend zur Parkkarte eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit hinter der Frontscheibe anzubringen. Auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen ist die Parkdauer laut Bundesamt für Strassen zeitlich nicht befristet. Es sei denn, entsprechende Signalisationen weisen darauf hin.
Missbrauch
Der Missbrauch der Parkkarte beziehungsweise die Missachtung der in den Richtlinien enthaltenen Regeln zieht je nach Schwere des Falles eine Busse, eine Verwarnung oder den Entzug der Parkkarte nach sich. Eine neue Karte kann frühestens nach Ablauf eines Jahres auf dieselbe Person ausgestellt werden.
Auch wenn Behindertenparkplätze scheinbar „immer frei sind“, stellen Sie Ihr Fahrzeug bitte nur als Berechtigter auf diesen gekennzeichnete Stellflächen ab. Für Menschen mit schwerer körperlicher Behinderung bietet das Vorhandensein eines speziellen Parkplatzes oft die einzige Möglichkeit, mobil zu sein und zu bleiben.
Auf MyAdress, Ihrem Verzeichnis für barrierefreie Adressen und Adressen mit Behinderungsrelevanz, finden Sie die öffentlichen Behindertenparkplätze in der Schweiz.
Behindertenparkplätze in Zürich
Behindertenparkplätze in Bern
Behindertenparkplätze in Basel
Oder tragen Sie Ihren gewünschten Zielort hier ein und finden Sie auf die Schnelle die nächsten Behindertenparkplätze!
Text: MHA, 10/09
Foto: ikst.ch
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