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für Menschen mit Behinderung

Normen und Gesetze

Bei einem Bauprozess sind zahlreiche Parteien involviert, Planer und Architekten, Bauherren usw. Sie müssen sich alle frühzeitig mit der Sachlage vertraut machen und die Belange der Behinderten in ihre Pläne und Konzepte einbeziehen.

Die Betonung liegt hier auf müssen, denn seit 2004 regelt das Gesetz zur Gleichstellung von Behinderten auch den Mindeststandard des behindertengerechten Bauens in Bauten mit Publikumsverkehr, Bauten mit Arbeitsplätzen oder Wohnbauten. Diese minimalen Grundrechte gelten für die ganze Schweiz in Ergänzung zu den kantonalen Bauvorschriften. Mit dem BehiG wurde gleichzeitig ein Beschwerde- und Klagerecht für Privatpersonen wie auch Behindertenorganisationen eingeführt. Dies ist ein sehr wichtiger Punkt, der den Betroffenen gegenüber Bauherren und Behörden ein selbstverständlicheres Auftreten ermöglicht.

 

Standard: Barrierefrei
Eine Luftaufnahme von Bern (Foto: Amstuzmarco / Wikimedia)
Mit ihrer Informations-kampagne hat die Fachstelle Hindernisfreies Bauen Bern ein Ziel: Barrierefreiheit als Selbstverständlichkeit.
Aufzüge: Ausreichend Bewegungsfreiheit
Bild im Aufzug des Empire State Building (Foto: Carl-Ernst Stahnke / pixelio.de)
Die Flächen von Aufzügen für Mobilitätseingeschränkte sollten gross genug berechnet werden.

 

National Suisse Dow Brainjoin Balgrist



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