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Procap hat sich vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erfolgreich für ein faires Verfahren bei Verdacht auf ungerechtfertigtem Rentenbezug eingesetzt. Die kantonale IV-Stelle hatte aufgrund einer Videoüberwachung durch einen Privatdetektiv einem Procap-Mandanten vorschnell die IV-Rente gestrichen.
Das Gericht entschied nun, dass ein solch folgenschwerer Entscheid zwingend mit einem medizinischen Gutachten abgestützt werden muss, schreibt Procap in einer Medienmitteilung.
Durch Wohnortwechsel Verdacht erregt
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hatte den Fall eines 56-jährigen Mannes zu beurteilen, dem die kantonale IV-Stelle die Zahlung einer halben IV-Rente aberkannt hatte. Der Mann erregte den Verdacht der Behörde, als er ankündigte, seinen Wohnort zu wechseln. Die IV beauftragte einen Privatdetektiv zu beobachten, in welchem Umfang der Rentenbezüger bei den Zügelarbeiten mithelfen werde. Während des neuntägigen Überwachungszeitraumes wurde der Mann an insgesamt drei Tagen bei Umzugsarbeiten, beim Rasenmähen und beim Autofahren gesichtet. Diese Aktivitäten wurden durch den Privatdetektiv mit einer Videokamera dokumentiert.
Mehr als 50 % arbeitsfähig?
Die IV-Stelle erstellte anhand der Filmaufnahmen einen Observationsbericht, der – gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn – zum Schluss kam, dass der Mann entgegen der bisherigen Beurteilung mehr als 50 Prozent erwerbsfähig sei. Der Entscheid stützte sich allerdings auf keine umfassende medizinische Untersuchung, welche die bislang von verschiedenen Ärzten schriftlich bestätigte Teil-Invalidität in Frage gestellt hätte.
IV-Stelle muss sich zwingend auf ärztliche Untersuchung stützen
Der Betroffene suchte daraufhin Unterstützung beim Procap-Rechtsdienst. Im Auftrag ihres Mandaten reichte Procap beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurns Beschwerde gegen die vorschnelle Rentenstreichung ein – und erhielt Recht. Das Versicherungsgericht hält in seinem Urteil vom 6. Januar 2010 fest, dass sich die IV-Stelle zwingend auf eine ärztliche Untersuchung stützen muss, wenn sie den Invaliditätsgrad eines IV-Bezügers neu bemisst. Eine Überwachung durch Privatdetektive – was seit 2008 im öffentlichen Raum gesetzlich erlaubt ist – dürfe stets nur die Grundlage für eine weitere Überprüfung bilden. Die IV-Stelle darf also aufgrund von Überwachungsberichten oder Videobildern keine Rente herabsetzen oder aufheben.
Im konkreten Fall wurde die IV-Stelle angewiesen, eine medizinische Abklärung in die Wege zu leiten. So soll festgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Mannes tatsächlich erheblich verbessert hat. Der Betroffene hat bis zu einer allfälligen Neueinstufung der Invalidität Anspruch auf die bisherige Rente.
Procap setzt auf faire rechtsstaatliche Verfahren
Dieses Urteil bestätigt Procap in der Position, welche die Behindertenorganisation auch im Rahmen der aktuellen IV-Revision vertritt: Procap steht dafür ein, dass missbräuchlich bezogene Leistungen überprüft und gestrichen werden. Procap steht aber ebenso für alle Leistungen ein, die gerechtfertigt bezogen werden. Dies setzt bei der Missbrauchsbekämpfung faire rechtsstaatliche Verfahren voraus, welche die Rentenansprüche grundsätzlich schützen. Procap erinnert zudem daran, dass der Anteil der ungerechtfertigt oder betrügerisch bezogenen Renten im Vergleich zu den berechtigten Ansprüchen sehr gering ist. (Procap/MyH/pg)






